„Gehen die Wahlvorschläge erst nach diesem Zeitpunkt oder nicht vollständig bei den zuständigen Wahlleitern ein, müssen sie von den Wahlausschüssen zurückgewiesen werden“, so Landeswahlleiter Marcel Hürter.
Mit Kreiswahlvorschlägen können sich sowohl Parteien als auch sonstige Wahlberechtigte (Wählergruppen, Wählervereinigungen, Einzelbewerber) an der Bundestagswahl beteiligen. Allerdings dürfen nur Parteien Landeslisten einreichen. Die erforderlichen Unterlagen und Formulare für die Wahlvorschläge stellen die Kreiswahlleiter bzw. der Landeswahlleiter u. a. in ihren Internetangeboten zur Verfügung. Bei Bedarf informieren die Wahlleiter auch über die rechtlichen Anforderungen an eine vollständige Einreichung der Unterlagen.
Ein wesentlicher Bestandteil für die Zulassung ist u. a. die Vorlage von mindestens 50 gültigen Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Personen bei Kreiswahlvorschlägen bzw. 500 Unterschriften bei der Einreichung einer Landesliste. Von diesem Erfordernis ist nur dann abzusehen, wenn der Wahlvorschlagsträger entweder im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten ist.