Informationen für Parteien und Wählergruppen als Wahlvorschlagsträger
Das Kommunalwahlgesetz (KWG) gestattet in seinem § 15 Abs. 1 sowohl Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) als auch mitgliedschaftlichen bzw. nicht mitgliedschaftlichen Wählergruppen, Wahlvorschläge für Kommunalwahlen einzureichen. Die folgenden Ausführungen informieren über die Wesensmerkmale der jeweiligen Organisationsform und die bedeutenden wahlrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Kandidatur bei Kommunalwahlen. Nähere Einzelheiten über die Aufstellung, Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen sind den §§ 15 bis 24 und 58 bis 62 KWG sowie den §§ 23 bis 31 und §§ 70 bis 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) zu entnehmen.
Anforderungen an Parteien und Wählergruppen
Rechtliche Ausgestaltung
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Partei sind unter Ausgestaltung des Art. 21 GG im Parteiengesetz (PartG) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen; ausschließlich kommunalpolitische Zielsetzungen erfüllen folglich diese Anforderung nicht.
Konkret liegt die Parteieigenschaft vor, wenn die Partei nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Dazu sind die im Folgenden beschriebenen Nachweise zu erbringen.
Nach § 2 Abs. 2 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung nach § 23 PartG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat.
Beteiligtenanzeige beim Landeswahlleiter
Parteien, die sich an den Kommunalwahlen beteiligen möchten, haben ihrem Wahlvorschlag eine Bescheinigung des Landeswahlleiters über ihre Parteieigenschaft beizufügen (§ 16 Abs. 4 KWG), wenn sie
- aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags im Landtag, im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz, im Kreistag, im Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat seit der letzten Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind oder
- an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu einem Landtag nicht teilgenommen haben.
Diese Parteien müssen spätestens am 16. April 2024 (54. Tag vor der Wahl) beim Landeswahlleiter die Teilnahme an der Wahl anzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung der nach § 6 Abs. 3 PartG beim Bundeswahlleiter eingereichten Nachweise, der schriftlichen Satzung, des schriftlichen Programms der Partei und der satzungsmäßigen Bestellung des Bundesvorstands sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Nachweises über die satzungsmäßige Bestellung der für Rheinland-Pfalz zuständigen obersten Parteiorganisation beizufügen. Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise verlangen (§ 24 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 KWO), um die Parteieneigenschaft zu erfüllen.
Die mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe kann als rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 bis 79 BGB) geführt werden.
Die Entscheidung über die jeweilige Rechtsform ist den Initiatoren bzw. Mitgliedern überlassen. Beiden Rechtsformen liegt ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen mit der Zweckbindung der Teilnahme am kommunalpolitischen Geschehen (nichtwirtschaftlicher Verein) zugrunde. Durch übereinstimmende Erklärung wird zudem eine körperschaftliche Organisation herbeigeführt, die einen dauernden Bestand unabhängig von der Individualität ihrer Mitglieder sichert.
Die Wählergruppe als rechtsfähiger Verein
Die körperschaftliche Organisation des rechtsfähigen Vereins ergibt sich aus der Vereinssatzung (§ 25 BGB). Als unabdingbare Voraussetzungen für eine gültige Satzung (§ 57 Abs. 1 BGB) sind anzuführen:
- der Zweck des Vereins,
- sein Name und sein Sitz sowie
- die Festlegung der Eintragung in das Vereinsregister.
Der Zweck einer Wählergruppe besteht in der Beteiligung an der politischen Willensbildung, die auf die kommunale Ebene beschränkt ist. In diesem Zusammenhang können die politischen Absichten in einem Programm festgelegt werden. Beim Namen des Vereins ist darauf zu achten, dass er sich von ebenfalls ortsansässigen Vereinen deutlich unterscheidet (§ 57 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich des Wahlrechts ist darauf zu achten, dass der Name einer bereits bestehenden Partei bzw. deren Kurzbezeichnung zur Vermeidung von Verwechslungen nicht verwendet werden darf (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KWG). Der Satzungsname kann auch durch eine satzungsgemäße Kurzbezeichnung ergänzt werden.
Weiterhin sollen folgende Bestimmungen nach den Vorgaben des Gesetzes (§ 58 BGB) in der Satzung geregelt sein:
- der Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind,
- die Bildung des Vorstands sowie
- die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse.
Für die Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags müssen Regelungen über die Organe der Wählergruppe sowie über Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten sein. Schließlich kann die Satzung noch:
- die Bestellung besonderer Organe oder Vertreter für besondere Aufgaben,
- die Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Mitgliedern des Vorstands,
- die Einrichtung einer Geschäftsstelle,
- die Bildung von Ortsgruppen,
- die Auflösung des Vereins oder
- den Anfall des Vereinsvermögens nach der Auflösung festlegen.
Der Verein entsteht durch den Abschluss des Gründungsvertrages und das Inkraftsetzen der Satzung. Daran anschließend ist von den Mitgliedern des Vereins nach den Vorschriften der Satzung ein Vorstand zu wählen, um nach außen rechtswirksam handeln zu können. Es empfiehlt sich, vom Abschluss des Gründungsvertrages, des Inkraftsetzens der Satzung und der Wahl des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen. Damit werden Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten vorgebeugt.
Nach der Wahl des Vorstandes ist von ihm zur Erlangung der Rechtsfähigkeit (§ 59 Abs. 1 BGB) beim Amtsgericht der Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister zu stellen. Der Verein ist einzutragen, wenn die Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern (vgl. auch § 26 BGB) unterzeichnet ist und die Angabe des Tages der Errichtung enthält, in Urschrift und Abschrift vorliegt sowie eine Abschrift über die Bestellung des Vorstandes beigefügt ist (§ 59 Abs. 2 und 3 BGB). Ist der Verein eingetragen, kann der Zusatz „e. V.“ geführt werden.
Reicht der im Vereinsregister eingetragene Verein bei den Kommunalwahlen einen Wahlvorschlag ein, erhält er grundsätzlich als Kennwort seinen satzungsgemäßen Namen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KWG – und ggf. eine Kurzbezeichnung). Die Eintragung in das Vereinsregister hat der Wahlvorschlagsträger durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle nachzuweisen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KWO). Der Nachweis einer mitgliedschaftlichen Organisation erfolgt durch die Einreichung einer gültigen Satzung. Die Satzung muss die im BGB vorgeschrieben Regelungen des § 57 BGB sowie Regelungen über den Erwerb und das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten (§ 24 Abs. 2 KWO).
Die Wählergruppe als nicht rechtsfähiger Verein
Wird die Wählergruppe als nicht rechtsfähiger Verein konstituiert, sind nach § 54 BGB die Vorschriften der Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschriften gelten allgemein als nicht sachgerecht und werden deshalb als abänderbares Recht angesehen. Eine von den Mitgliedern des Vereins beschlossene Satzung drückt den ändernden Willen der Vereinsmitglieder aus. Deshalb können grundsätzlich die für den rechtsfähigen Verein geltenden Vorschriften - abgesehen von der Eintragung in das Vereinsregister - entsprechend angewendet werden.
Nimmt die in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins gegründete Wählergruppe an den Kommunalwahlen teil, trägt sie als Kennwort den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KWG). Die Wählergruppe muss ebenfalls ihre mitgliedschaftliche Organisation durch eine Satzung mit den vorgenannten Inhalten nachweisen (§ 24 Abs. 2 KWO).
Einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe fehlen körperschaftliche Organisationsbestimmungen. Sie besteht aus einer losen Verbindung mehrerer natürlicher Personen zum Zweck der Teilnahme an der jeweiligen Kommunalwahl. Vor der Aufstellung der Bewerber muss sich die Wählergruppe „gründen“. Ein entsprechendes, formloses Protokoll über die Gründung mit den jeweiligen Initiatoren ist zu erstellen. Danach können die wahlberechtigten Personen zur Aufstellungsversammlung eingeladen werden. Das Kennwort der Wählergruppe ergibt sich aus dem Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KWG).
Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen
Will sich eine Partei oder Wählergruppe an den Kommunalwahlen beteiligen, darf sie für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es ist erlaubt, doppelt so viele Bewerber aufzuführen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Anzahl der zu wählenden Ratsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Landkreises (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 22 Abs. 2 der Landkreisordnung). Derselbe Bewerber kann bis zu dreimal aufgeführt werden (§ 15 Abs. 1 und 3 KWG). Die Möglichkeit von Listenverbindungen mehrerer Wahlvorschlagsträger besteht nicht mehr.
Nach § 15 Abs. 4 KWG sollen Frauen und Männer gleichermaßen in den Vertretungskörperschaften repräsentiert sein. Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben. Rechtlich verpflichtend ist dies nicht.
1.1 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen
Bevor die Bewerber für die einzelnen kommunalen Vertretungskörperschaften aufgestellt werden können, muss die Partei oder mitgliedschaftlich-organisierte Wählergruppe gegründet sein. Eine zeitgleiche Gründung und Aufstellung an einem Tag ist damit nicht möglich, da die Handlungsfähigkeit der besagten Wahlvorschlagsträger erst durch den gewählten Vorstand gewährleistet ist und die einschlägigen Satzungsbestimmungen erst mit der Gründung in Kraft treten.
1.1.1 Aufstellungsverfahren
Bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen richtet sich das Aufstellungsverfahren nach § 17 KWG. Die Bewerber können nur durch eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern oder in einer allgemeinen bzw. besonderen Vertreterversammlung gewählt werden. An dem Aufstellungsverfahren dürfen im Zeitpunkt der Abstimmung nur wahlberechtigte Mitglieder teilnehmen; also Mitglieder, die
- die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen bzw. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit drei Monaten ihren (Haupt-)Wohnsitz in dem Wahlgebiet (Ortsbezirk, Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Landkreis) haben und
- vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (§§ 1 und 2 KWG).
Da die Delegierten der jeweiligen Vertreterversammlungen aus der Mitte der Mitgliederversammlungen zu wählen sind, müssen sie wahlberechtigt sein. Die Wahlen der Bewerber dürfen grundsätzlich frühestens 44 Monate - dies ist für die Kommunalwahlen 2024 der 1. Februar 2023 -, für die Delegierten frühestens 35 Monate - dies ist der 1. Mai 2022 - nach Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats stattfinden.
Der Wahlvorschlagsträger - die Partei oder Wählergruppe - hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens einen Kernbestand an demokratischen Verfahrensgrundsätzen einzuhalten. Insbesondere sind dies die folgenden Voraussetzungen:
- Die wahlberechtigten Mitglieder haben das Recht, Personen vorzuschlagen.
- Den Kandidaten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich und ihr Programm in angemessenem Umfang der Versammlung vorzustellen.
- Die Abstimmung über die jeweilige Kandidatur und die Reihenfolge der Bewerber hat geheim und einzeln zu erfolgen. Zur organisatorischen Erleichterung sind auch verbundene Einzelwahlen, d. h. mehrere Einzelwahlen in einem Wahlgang, zulässig. Über jeden in einer Liste aufgeführten Bewerber ist aber auch hierbei einzeln - und nicht über alle Bewerber im Ganzen - mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Die Vertreter der Vertreterversammlung müssen ebenfalls geheim gewählt werden, jedoch ist nach der neuen Rechtslage keine Einzelwahl bzw. verbundene Einzelwahl mehr erforderlich. Bei einer „en bloc“- Abstimmung (Listenwahl) ist aber die Möglichkeit der Streichung von Bewerbervorschlägen einzuräumen.
- Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung entscheidet auf Antrag in geheimer Abstimmung auch darüber, ob und welcher Kandidat bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden soll.
Im Rahmen dieser Vorgaben kann die Partei oder mitgliedschaftlich-organisierten Wählergruppe aufgrund ihrer Satzungsautonomie das Wahlverfahren näher ausgestalten. Dies betrifft die Wahl der Delegierten, die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie das Wahlverfahren und die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber. Dabei sind die Kernelemente eines demokratischen Aufstellungsverfahrens einzuhalten.
Über das Aufstellungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie beinhaltet die Wahl der Bewerber, die Festlegung der Reihenfolge und mögliche Mehrfachbenennungen sowie die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 5 Satz 4 KWG oder nach § 18 Abs. 2 Satz 5 KWG, die wie folgt darzustellen sind:
Frauen | Männer | Insgesamt | ||
---|---|---|---|---|
Zahl der wahlberechtigten Personen in der Versammlung | ||||
Zahl der angetretenen Personen | 1. Hälfte* | |||
2. Hälfte* | ||||
Zahl der gewählten Personen | 1. Hälfte* | |||
2. Hälfte* |
* Jeweils bezogen auf die gesetzliche Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder bzw. die in der Hauptsatzung bestimmte Zahl der Mitglieder des Ortsbeirats. Personen mit diverses Geschlechtszuordnung werden zur Sicherung des Wahlgeheimnisses den „Männern“ zugeschlagen.
Weiterhin sind darin die Angaben über den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Der Versammlungsleiter und zwei aus der Mitte der Versammlung benannte Teilnehmer - diese „Funktionsträger“ müssen nicht wahlberechtigt sein - haben darüber hinaus gegenüber dem Wahlleiter oder der Verwaltung, deren Vertretungskörperschaft gewählt wird, an Eides statt zu versichern, dass
- die Aufstellung der Bewerber
- die Festlegung der Reihenfolge sowie
- ob und ggf. welche Bewerber mehrfach aufgeführt werden
in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Darüber hinaus ist zu versichern, dass alle wahlberechtigten Mitglieder Bewerber vorschlagen und diese sich und ihr Programm in gebotener Zusammenfassung vorstellen konnten.
1.1.2. Einreichung des Wahlvorschlags
Nach erfolgter Aufstellung ist der Wahlvorschlag spätestens am 22. April 2024 (48. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, beim Wahlleiter der zu wählenden Vertretungskörperschaft einzureichen (§ 16 Abs. 1 KWG). Wählergruppen bzw. Parteien, die nicht nach § 16 Abs. 3 KWG privilegiert sind, haben insbesondere eine Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger beizubringen.
Die Wahlvorschläge müssen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern durch eine Mindestzahl von Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein. Die gesetzlich festgelegte Anzahl der erforderlichen Unterschriften ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die Mindestzahlen sind für die Wahlen zu den Ortsbeiräten, Gemeinde- und Verbandsgemeinderäten in § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG, für die Wahlen zu den Kreistagen in § 55 Abs. 4 KWG und für die Wahl zum Bezirkstag in § 56 Abs. 4 KWG festgelegt.
Gültige Unterstützungsunterschriften können erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags und nur auf amtlichen Formblättern, die auf Anforderung vom Wahlleiter oder von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden, geleistet werden. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Eine besondere Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei Einreichung des Wahlvorschlags mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden (§ 26 KWO). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag für die Wahl einer Vertretungskörperschaft unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für die Wahl einer Vertretungskörperschaft unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 29 Abs. 2 KWO). Die Unterzeichnung durch die Bewerber selbst ist zulässig.
Die Voraussetzungen für eine Privilegierung – also das Absehen von Unterstützungsunterschriften – sind in § 16 Abs. 3 KWG geregelt. Im Zweifel sollte der Wahlvorschlagsträger mit dem örtlichen Wahlleiter in Kontakt treten, um abzustimmen, ob eine Befreiung von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften in Betracht kommt.
In den Wahlvorschlägen sind inhaltlich die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und des Vornamens/der Vornamen sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen (§ 19 KWG). Mit dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerber für die Kandidatur, der Wählbarkeitsnachweis und der Nachweis der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung der den Wahlvorschlag unterstützenden Personen einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWG). Welche Unterlagen darüber hinaus noch vorzulegen sind, bestimmt die Kommunalwahlordnung (§ 20 Abs. 1 S. 2 KWG).
Schließlich ist als Ansprechpartner und als Bevollmächtigter zur Abgabe von Erklärungen für die Wahlorgane und die Gemeindeverwaltung eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson vom Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ist dies unterlassen worden, gelten im Zweifel die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter (§ 21 Abs. 2 KWG).
Der Wahlleiter lässt den eingereichten Wahlvorschlag unverzüglich durch die Verwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Werden Mängel festgestellt, wird sofort die Vertrauensperson durch den Wahlleiter aufgefordert, diese zu beseitigen.
Im Zeitpunkt des Einreichungsendes sind zwingend folgende Nachweise vorzulegen:
- eine ausreichende Anzahl an gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterstützer,
- die Bescheinigung der Parteieigenschaft nach § 16 Abs. 4 oder Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation,
- der Nachweis des Namens der Partei oder Wählergruppe sowie
- Nachweise zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Bewerber nach §§ 17 Abs. 5 Satz 2 bzw. 18 Abs. 2 Satz 3.
Darüber hinaus müssen die Bewerber identifizierbar und ihre Zustimmungserklärung eingereicht sein.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können alle übrigen Nachweise noch bis zur Zulassungsentscheidung des Wahlausschusses - der letzte Tag für die Sitzung des Wahlausschusses ist der 29. April 2024 (41. Tag vor der Wahl) - vorgelegt werden. Der Ausschuss darf nur solche Wahlvorschläge zulassen, die form- und fristgerecht eingegangen sind sowie den durch das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen genügen. Sind einzelne Bedingungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden deren Namen gestrichen. Sind die Wahlvorschläge zugelassen, ist eine Änderung oder Rücknahme nicht mehr möglich.
1.2. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen
Bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen gilt das Vorgenannte grundsätzlich entsprechend. Lediglich Einzelheiten des in § 18 KWG aufgeführten Aufstellungsverfahrens unterscheiden sich. Das Aufstellungsverfahren beginnt mit der übereinstimmenden Erklärung mehrerer Personen, für Kommunalwahlen einen Wahlvorschlag in der Form einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe einzureichen. Diese Personen müssen zu diesem Zweck die im Zeitpunkt des Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets öffentlich einladen. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, von der Einladung zu der Versammlung Kenntnis zu nehmen. Es ist deshalb angezeigt, die in der Hauptsatzung festgelegte ortsübliche Bekanntmachungsform der jeweiligen Gebietskörperschaft zu wählen (Amts- oder Mitteilungsblatt, Tageszeitung usw.), aber auch andere geeignete Veröffentlichungen können der Anforderung genügen.
Zwischen der Einladung und der Versammlung zur Aufstellung eines Wahlvorschlags müssen mindestens drei und dürfen höchstens vierzehn Tage liegen (der Tag der Einladung wird hierbei nicht mitgerechnet). Die Wahl der Bewerber hat nach den bereits beschriebenen, gleichen unabdingbaren Verfahrensgrundsätzen zu erfolgen. Darüber hinaus muss die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber zusätzlich zu den erforderlichen Versicherungen an Eides statt noch von fünf Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein. Der Inhalt des Wahlvorschlags, seine Einreichung und Zulassung entspricht den für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen dargestellten Normen.
1.3 Bewerbung und Unvereinbarkeit
Kandidiert eine wählbare Person für die kommunale Vertretungskörperschaft und besteht die Möglichkeit der Unvereinbarkeit oder aber eine tatsächliche Unvereinbarkeit (z.B. hauptamtlicher Bürgermeister kandidiert für Verbandsgemeinderat), ist diese verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten wird. Diese Erklärung ist vom Wahlvorschlagsträger mit den Wahlunterlagen einzureichen. Nach der Zulassung wird diese auch vom Wahlleiter bekannt gegeben. Wird keine Erklärung abgegeben, führt dies nicht zur Zurückweisung der aufgestellten Person aus diesem Grund. Zudem wird die „Nichtabgabe“ in der Bekanntmachung ebenfalls kundgetan (24 Abs. 3 KWG). Die Verpflichtung gilt auch für die Verbandsgemeinderatswahl (§ 54 Abs. 1 KWG) und die Kreistagswahl (§ 55 KWG).
1.4 Leitfaden
Der Anhang 1 beinhaltet einen Leitfaden für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern durch Parteien, mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen.
Für die Wahl der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte gelten aufgrund von § 58 KWG und § 70 KWO die vorgenannten Ausführungen entsprechend. So können neben den Parteien auch mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen (§ 62 KWG). Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Die Erforderlichkeit von Unterstützungsunterschriften bzw. die Privilegierung des Wahlvorschlags richtet sich danach, ob der aufstellende Wahlvorschlagsträger ununterbrochen in der kommunalen Vertretungskörperschaft vertreten ist.
Mehrere Wahlvorschlagsträger können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Der gemeinsame Bewerber ist geheim in einer gemeinsamen oder einer getrennten Versammlung zu wählen. Die jeweiligen Versammlungsteilnehmer müssen vor der Aufstellung über die Tatsache des gemeinsamen Wahlvorschlags Kenntnis haben.
Darüber hinaus können auch Einzelbewerber einen Wahlvorschlag einreichen, der für eine Zulassung u. a. mit einer ausreichenden Anzahl von Unterschriften unterstützt werden muss. Von den Unterstützungsunterschriften ausgenommen sind bei der Wahl der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte die bisherigen Amtsinhaber. Die Wahlvorschläge zur Direktwahl sind ebenfalls am 22. April 2024 (48. Tag vor der Wahl) bis 18 Uhr beim Wahlleiter einzureichen, wenn mit den allgemeinen Kommunalwahlen eine gemeinsame Wahl erfolgt.
Aufgrund der gesetzlichen Änderung in der Gemeindeordnung dürfen auch wahlberechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben, gewählt werden.
Die Wahlvorschläge sind für die Wahl der Vertretungsorgane nach der Anlage 9 zu § 25 Abs. 1 KWO und für die Wahl der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte nach der Anlage 23 zu § 74 Abs. 2 KWO in einfacher Form beim Wahlleiter einzureichen. Einzelheiten über Form und Inhalt der Wahlvorschläge sind den §§ 19 und 20 KWG und §§ 25 und 26 KWO für die Wahl der Vertretungsorgane und für die Wahl der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte den §§ 62 KWG und 74 KWO zu entnehmen.
Der Wahlvorschlag einer Partei muss deren Namen (ggf. die Kurzbezeichnung), der Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen des zuerst aufgeführten Bewerbers als Kennwort tragen. Der Wahlvorschlag einer im Vereinsregister eingetragenen Wählergruppe kann als Kennwort den Namen der Wählergruppe (und ggf. der Kurzbezeichnung) tragen; der Name einer Partei oder deren Kurzbezeichnung darf dabei nicht verwendet werden. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen zusätzlich der Bestätigung durch die zuständige Parteiorganisation. Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen fristgerecht einzureichen:
- Die mit den erforderlichen Unterschriften versehene Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 13 zu § 25 Abs. 6 Nr. 4 KWO).
- Die Erklärung jedes Bewerbers, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt und mit der Benennung einverstanden ist (Anlage 10 zu § 25 Abs. 2 Nr. 1 KWO).
- Eine Melderegisterauskunft oder Bescheinigung der Wählbarkeit jedes Bewerbers (Anlage 11 zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 KWO).
- Unterschriftenlisten bei Parteien und Wählergruppen, die nicht unter das Unterschriftenprivileg nach § 16 Abs. 3 KWG fallen, sowie bei Einzelbewerbern, soweit sie nicht Amtsinhaber sind (Anlage 14 zu § 26 Abs. 1 KWO).
- Die Bescheinigung des Wahlrechts jedes Unterzeichners eines Wahlvorschlags, einer Unterschriftenliste oder der Versammlungsniederschrift einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe, wenn das Wahlrecht nicht auf dem Wahlvorschlag oder einer Unterschriftenliste bescheinigt ist (Anlage 12 zu § 25 Abs. 6 Nr. 3 KWO).
- Die Bestätigung der zuständigen Parteiorganisation, wenn diese nicht auf dem Wahlvorschlag erfolgt ist.
- Der Nachweis der Parteieigenschaft oder der mitgliedschaftlichen Organisation einer Wählergruppe, sofern dieser Nachweis nach § 24 Abs. 1 und 2 KWO erforderlich ist.
- Der Nachweis der Eintragung im Vereinsregister, soweit dieser Nachweis nach § 24 Abs. 3 KWO bei im Vereinsregister eingetragenen Wählergruppen erforderlich ist.
- Die Bestätigung des Vorstandes einer Wählergruppe, die nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 KWG das Unterschriftenprivileg genießt, soweit dies nach § 24 Abs. 4 KWO gefordert wird.
- Die Absichtserklärung von den Bewerbern, die von einer Unvereinbarkeit betroffen sein könnten (§ 25 Abs. 6 Nr.9 KWO).
Die vorstehenden Ausführungen bezüglich des Inhalts und der Form sowie der Unterzeichnung der Wahlvorschläge gelten gemäß §§ 58, 62 KWG und §§ 70 und 74 KWO entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher.
Die Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretungskörperschaften (Ratswahlen) und die Direktwahl der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte sind bei den Kommunalverwaltungen erhältlich sowie unter www.kommunalwahl-rlp.de beim Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz abrufbar.