Bekanntmachung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am Sonntag, dem 09. Juni 2024

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Parteien und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) werden hiermit aufgefordert, der

Bundeswahlleiterin, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden,

möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, 18. März 2024 (83. Tag vor der Wahl), bis 18:00 Uhr, die jeweiligen Listen für ein Land bzw. gemeinsame Listen für alle Länder einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 11 Abs. 1 Euro-pawahlgesetz – EuWG).

Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1.1 Wahlvorschlagsrecht

Die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 EuWG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit nicht veränderbaren Listenwahlvorschlägen.

Nach § 8 Abs. 1 EuWG können Wahlvorschläge von Parteien (im Sinne des Parteiengesetzes) und sonstigen mitgliedschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz, Geschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbestand in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sonstige politische Vereinigungen) eingereicht werden. Unter sonstigen politischen Vereinigungen sind Zusammenschlüsse von deutschen und ausländischen Parteien, supranationalen Vereinigungen auf europäischer Ebene oder aus Anlass der Direktwahl gegründete Wählervereinigungen zu verstehen.

Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Dies entscheidet die Partei (Bundesverband oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet gemeinsam oder eine andere in der Satzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür vorgesehene Stelle) oder die sonstige politische Vereinigung eigenverantwortlich. Tritt eine Partei in mehreren Ländern mit jeweils einer Liste an, gelten sie als verbunden, soweit nicht erklärt wird, dass eine oder mehrere beteiligte Listen von der Listenverbindung ausgeschlossen sein sollen (§§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 2 EuWG). Den Ausschluss von Listenverbindungen haben die Vertrauensperson und ihr Vertreter durch gemeinsame Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tag vor der Wahl (Montag, 18. März 2024) bis 18:00 Uhr mitzuteilen (§ 11 Abs. 3 EuWG).

Der Bundeswahlausschuss entscheidet am 72. Tag vor der Wahl (Freitag, 29. März 2024) verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen (§ 14 Abs. 1 EuWG). Die Zurückweisungsgründe für Wahlvorschläge sind in § 14 Abs. 2 Satz 1 bzw. in Satz 2 ff. EuWG hinsichtlich einzelner Bewerber genannt. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekannt zu geben (§ 14 Abs. 6 EuWG).

1.2 Aufstellungsverfahren

Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung der Partei oder in einer Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt worden ist (§ 10 Abs. 1 EuWG). Die Anforderungen an die jeweilige Versammlung sind in § 10 Abs. 2 EuWG geregelt. Bei der Wahl der Bewerber für die jeweilige Liste sind die in § 10 Abs. 3 EuWG aufgeführten demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten. So müssen die geheim erfolgende Wahl der Kandidaten und die geheime Festlegung ihrer Reihenfolge auf die für die Europawahl wahlberechtigten Parteimitglieder zurück zu führen sein. Folglich sind die Bewerber entweder durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine allgemeine bzw. besondere Vertreterversammlung, deren Delegierte ebenfalls aufgrund einer geheimen Wahl der Mitglieder bestimmt wurden, zu wählen.

Jedes wahlberechtigte Parteimitglied hat dabei in der Versammlung das Recht, einen Kandidaten vorzuschlagen. Den Bewerbern ist von der Versammlung die Möglichkeit einzuräumen, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen. Neben jedem Bewerber kann für dessen Ausscheiden ein nach demokratischen Regeln zu wählender Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 10 Abs. 2 EuWG).

Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 EuWG dürfen die Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate und die Wahl der Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht. Die Wahl des Europäischen Parlaments steht im Jahr 2024 an. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung durfte demnach nicht vor dem 01.01.2023 erfolgen und die Wahl der Bewerber nicht vor dem 01.04.2023 vorgenommen werden.

1.3 Anforderung an die Bewerber von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen

Die Bewerber bzw. Ersatzbewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen
(§ 6b EuWG):

  • Wählbar ist, wer am Wahltage Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 6 a EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ein Deutscher, der infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
  • Wählbar ist auch ein Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der am Wahltage die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  • Nicht wählbar ist ein Unionsbürger, der nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG in der Bundesrepublik Deutschland bzw. nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunfts-Mitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
  • Zudem müssen die Bewerber ihre Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 EuWG zu der Kandidatur schriftlich erklärt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Ein Deutscher kann als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber aufgestellt ist. Ein Bewerber oder Ersatzbewerber einer gemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in einem Wahlvorschlag kandidieren. Darüber hinaus ist es zulässig, dass ein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt wird. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land kann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben Wahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land auftreten; sofern er nur in einem Wahlvorschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als Ersatzbewerber aufgeführt werden. Ein Ersatzbewerber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach als solcher benannt werden (§ 9 Abs. 3 EuWG).

1.4 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Einzelheiten über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind § 9 EuWG und § 32 Europawahlordnung (EuWO) zu entnehmen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

Wahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 9 Abs. 1 EuWG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen müssen deren Namen und, sofern sie ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages kann eine Partei den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses und eine sonstige politische Vereinigung den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen.

In dem Wahlvorschlag müssen die Namen der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 9 Abs. 2 EuWG). Hat ein Bewerber mehrere Vornamen, so sind alle Vornamen anzugeben, jedoch braucht nur der Rufname ausgeschrieben zu werden. Wird der Rufname unterstrichen, erscheint allein dieser auf dem Stimmzettel.

1.5 Unterschriften zu den Wahlvorschlägen

Gemäß § 9 Abs. 4 EuWG müssen Listen für einzelne Länder von Parteien von den Vorständen der Landesverbände oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder, wenn Bundesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Die Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge von sonstigen politischen Vereinigungen. In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 9 Abs. 6 EuWG).

Listen für das Land Rheinland-Pfalz von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen nach § 9 Abs. 5 EuWG außerdem von mindestens 2 000 Wahlberechtigten des Landes, gemeinsame Listen für alle Länder von 4 000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Gültige Unterschriften können nur auf amtlichen Formblättern geleistet werden. Auf Anforderung werden die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land vom Landeswahlleiter und für gemeinsame Listen für alle Länder vom Bundeswahlleiter kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden.

Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem Land wahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlagsberechtigte bei Einreichung des Wahlvorschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu verbinden.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 32 Abs. 3 Nr. 4 EuWO).

1.6 Anlagen zu den Wahlvorschlägen

Gemäß § 11 Abs. 2 EuWG sind der Bundeswahlleiterin mit dem Wahlvorschlag folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 5 EuWG),

a) für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,

b) für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6 b Abs. 4 Nr. 2 und 4 EuWG) oder dass ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, dass sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6 b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 EuWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

c) für Unionsbürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben,

2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6 EuWG), wobei der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge sowie die Wahl der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung hierbei vorschlagsberechtigt war und, dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen,

3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 EuWG die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,

4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4 EuWG) sowie der Nachweis, dass die Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

1.7 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag als Ganzes kann gemäß § 12 Abs. 2 EuWG nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. In den Fällen des § 9 Abs. 5 EuWG kann auch die Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung den Wahlvorschlag zurücknehmen.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann gemäß § 12 Abs. 1 EuWG ein Wahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Des Nachweises eines Aufstellungsverfahrens nach § 10 EuWG und der Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG bedarf es in diesem Falle nicht.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist jede Änderung ausgeschlossen (§ 13 Abs. 3 EuWG).

2.1 Beseitigung von Mängeln

Der zuständige Wahlleiter überprüft die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 13 Abs. 1 EuWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist können gemäß § 13 Abs. 2 EuWG nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  • die nach § 11 Abs. 1 EuWG erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
  • die nach § 9 Abs. 4 und 5 EuWG erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
  • die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 EuWG fehlt,
  • die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1 a, 1 b, 1 c, 2 und 4 erforderlichen Erklärungen, Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 EuWG) ist gemäß § 13 Abs. 3 EuWG jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

2.2 Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

Der Bundeswahlausschuss entscheidet gem. § 14 Abs. 1 EuWG am 72. Tag vor der Wahl (Freitag, 29. März 2024) über die Zulassung der Listen für einzelne Länder und über die Zulassung der gemeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge einzuladen. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  • verspätet eingereicht sind oder
  • den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wahlbewerbung eines Deutschen mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. Vor der Entscheidung sind die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu hören. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

2.3 Beschwerdemöglichkeiten

Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die Bundeswahlleiterin. Die Bundeswahlleiterin kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl (Donnerstag, 18. April 2024) getroffen werden (§ 14 Abs. 4 EuWG).

Soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 EuWG (keine Anerkennung als Partei oder „sonstige politische Vereinigung) zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Die Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gelten mit Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend. Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigsten Tages (Donnerstag, 18. April 2024) vor der Wahl gehemmt; der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen (§ 14 Abs. 4a EuWG).

Die Bundeswahlleiterin macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am 48. Tag vor der Wahl (Montag, 22. April 2024) öffentlich bekannt (§ 14 Abs. 5 EuWG).

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung der Europawahl 2024 sind

  1. das Europawahlgesetz (EuWG) vom 16. Juni 1978 (BGBl I S. 709) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl I S. 423, 555, 852), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2023 (BGBl.2023 I, Nr.11)
  2. das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 08. Juni 2023 (BGBl.2023 I, Nr. 147)
  3. die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl I S. 957), zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung zur Änderungder Europawahlordnung vom 02. Mai 2023 (BGBl I 2023.I, Nr. 119, 145)

Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65180 Wiesbaden

Telefon: 0611 75-1
Telefax: 0611 72-4000
E-Mail: bundeswahlleiter(at)destatis.de
Internet: www.bundeswahlleiter.de

1. Die zur Einreichung einer Liste für ein Land erforderlichen Vordrucke

  • Liste für ein Land,
  • Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für Listen für ein Land,
  • Vordrucke für die Versicherung an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für eine Unterstützungsunterschrift für Listen für ein Land,
  • Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluss der mehrfachen Wahlbewerbung,
  • Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber,
  • Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger,
  • Versicherungen an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 c EuWG,
  • Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die Liste für ein Land und
  •  Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung

werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei geliefert.

2. Die zur Einreichung einer gemeinsamen Liste für alle Länder erforderlichen Vordrucke

  • gemeinsame Liste für alle Länder,
  • Formblätter für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder,
  • Versicherungen an Eides statt für Unionsbürger zum Nachweis der Wahlberechtigung für die Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Listen für alle Länder,
  • Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber mit den Versicherungen an Eides statt zum Ausschluss der mehrfachen Wahlbewerbung,
  • Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber,
  • Bescheinigung der Innehabung einer Wohnung und des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger,
  • Versicherungen an Eides statt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 c des Gesetzes,
  • Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber für die gemeinsame Liste aller Länder und
  •  Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstellung

werden auf Anforderung vom Bundeswahlleiter kostenfrei geliefert.