Aufgaben des Landeswahlleiters bei Kommunalwahlen
Die Aufgaben des Landeswahlleiters im Rahmen der Kommunalwahlen sind im Kommunalwahlgesetz (KWG) und in der Kommunalwahlordnung (KWO) in unterschiedlichen Normen geregelt. Die einzelnen Aufgaben lassen sich folgendermaßen katalogisieren:
- Prüfung der Parteieigenschaft neu auftretender Parteien
- Ermittlung des Gesamtergebnisses der Kommunalwahlen für das Land
- Rechtliche Beratung der Aufsichtsbehörden und kommunalen Spitzenverbände
- Erstellung von (einheitlichen) Mustern für die Wahldurchführung,
- Prüfung, Freigabe und Zulassung des Programms zur elektronischen Stimmenauszählung,
- Erstellung einer Statistik, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen und den Mehrheitswahlen mit einem Wahlvorschlag dient (Paritätsstatistik). Darüber hinaus können auch Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler angestellt werden.
In der Praxis umfassen die Aufgaben des Landeswahlleiters darüber hinaus noch eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen.
Dazu gehören u. a. die Unterstützung und Mitarbeit im Rahmen der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung, die zur Verfügung Stellung für die Aufsichtsbehörden und kommunalen Spitzenverbänden von allgemeiner, wahlrelevanter Informationen und Termine im Internet und in sonstigen Veröffentlichungen für Wahlberechtigte, Wahlvorschlagsträger, Medien, Institutionen, Politiker etc.
Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können nach § 36 Abs. 2 KWG und § 55 a Abs. 1 KWO unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Das eingesetzte Programm zur Stimmenauszählung muss für die Verwendung zugelassen sein.
Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter auf Antrag. Nach § 55 a Abs. 2 KWO kann die Zulassung des Programms zur Stimmenauszählung erfolgen, wenn u.a. gewährleistet ist, dass durch technische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird, nach dem Stand der Technik eine unbefugte Nutzung und Manipulation des Programms ausgeschlossen ist.
§ 55 a Abs. 4 KWO bestimmt zudem, dass der Landeswahlleiter die Zulassung mit Auflagen für den Einsatz des Programms belegen kann. Das genaue Verfahren über die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist in § 55 b KWO geregelt.
Die von den Wahlvorständen ermittelten und von den kommunalen Gebietskörperschaften zusammengestellten Ergebnisse der einzelnen Kommunalwahlen werden über ein abgeschottetes Kommunalnetz an den Landeswahlleiter übermittelt.
Frauen waren in den bislang gewählten kommunalen Gebietskörperschaften als Mandatsträgerinnen in geringem Umfang vertreten. Vor dem Hintergrund der Unterrepräsentanz wurde zu den Kommunalwahlen 2014 § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) eingeführt. Nach seinem Satz 1 sollen Frauen und Männer gleichmäßig in den kommunalen Vertretungskörperschaften repräsentiert sein.
Deshalb sind die Parteien und Wählergruppen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben (§ 15 Abs. 4 Satz 2 KWG). Gleichzeitig wurde mit der Novellierung des § 73 Abs. 1 KWG die sogenannte Paritätsstatistik eingeführt. Sie liefert eine Auswertung über die Chancen der Geschlechter bei der Besetzung der Ratssitze bei Verhältniswahlen und - erstmals zu den Kommunalwahlen 2019 - auch für die Mehrheitswahlen mit einem Wahlvorschlag.