Wahlsystem und Wahlrechtsausübung zur Wahl des 18. Landtags in Rheinland-Pfalz

Am Sonntag, 14. März 2021, findet die Wahl zum 18. Landtag in Rheinland-Pfalz statt. Die Wählerinnen und Wähler bestimmen dann nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl für die nächsten fünf Jahre die Zusammensetzung des rheinland-pfälzischen Landesparlamentes.

Die Broschüre erläutert die wesentlichen Grundzüge des rheinland-pfälzischen Wahlsystems bei Landtagswahlen.

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Die Informationen zum Wahlsystem und zur Wahlrechtsausübung sind auch als Broschüre zum Download erhältlich.

Das Wahlsystem für die Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz 2021

Der rheinland-pfälzische Landtag besteht, vorbehaltlich möglicher Überhang- und Ausgleichsmandate, aus 101 Abgeordneten. Diese werden im Rahmen der so genannten „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben dabei zwei Stimmen; mit der einen Stimme - der Wahlkreisstimme - wählen sie 52 Abgeordnete aufgrund von Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen, mit der anderen Stimme - der Landesstimme - die verbleibenden 49 Abgeordneten nach Landes- oder Bezirkslisten.

Das Land ist in vier Bezirke mit insgesamt 52 Wahlkreisen eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebiets in Bezirke ist in § 9 Abs. 2 LWahlG, die Einteilung der Bezirke in Wahlkreise in der Anlage zum Landeswahlgesetz festgelegt. Die Neuabgrenzung eines Wahlkreises hat zu erfolgen, wenn seine Bevölkerungszahl von der durchschnittlichen Zahl aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten abweicht (§ 9 Abs. 4 LWahlG). Die gesetzliche Festlegung sichert die Wahlgleichheit und entzieht sie politischer Einflussnahme.

Mit der Landesstimme bestimmen die Wählerinnen und Wähler über die zahlenmäßige Zusammensetzung des Landtags nach Parteien und Wählervereinigungen, mit der Wahlkreisstimme , welcher Abgeordnete im Wahlkreis direkt gewählt ist. Beide Stimmen werden auf dem Stimmzettel unabhängig voneinander abgegeben.

  • Die Wahlkreisstimmen entscheiden, welche Bewerberinnen oder Bewerber in den 52 Wahlkreisen direkt gewählt werden. Es gilt das reine Personen- oder Mehrheitswahlrecht: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in dem jeweiligen Wahlkreis auf sich vereinigt. Hier sind auch von einer Wählergruppe unterstützte Einzelbewerber zugelassen. Die 52 Wahlkreisgewinner ziehen direkt in den Landtag ein.
  • Die Landesstimmen entscheiden, wie viele von den 101 mindestens zu vergebenden Sitzen im Landtag eine Partei oder Wählervereinigung erhält, denn Landes- und Bezirkslisten dürfen nur Parteien und Wählervereinigungen einreichen. Bei der Verteilung der Sitze werden nur Wahlvorschlagsträger berücksichtigt, die mindestens 5 % der gültigen Landesstimmen (5 %-Sperrklausel) errungen haben. Für die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten wurde mit der Landtagswahl 2011 das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers eingeführt.

Das System des personalisierten Verhältniswahlrechts legt die Beziehung der beschriebenen Mehrheitswahl zur Verhältniswahl fest.

Das Landeswahlrecht verbindet die Mehrheits- mit der Verhältniswahl. Es handelt sich um eine Formalverbindung beider Grundwahlsysteme. Die Verhältniswahl überlagert die Mehrheitswahl und stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Landtags den für die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen entspricht. Die Elemente der Mehrheitswahl machen deren Persönlichkeitscharakter für die Verhältniswahl nutzbar und stärken die Beziehung zwischen den Wählerinnen und Wählern einerseits und den Gewählten andererseits.

Die Wahl der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl hebt also den grundsätzlichen Charakter der Landtagswahl als eine Verhältniswahl nicht auf. Das Gesamtwahlergebnis entspricht trotz des Mehrheitswahlprinzips bei der Wahl in Wahlkreisen dem Verhältnis der Landesstimmen; sie sind grundsätzlich für die Sitzverteilung maßgebend. Der Gesetzgeber hat sich deshalb für die Bezeichnungen „Landesstimme“ und „Wahlkreisstimme“ entschieden, weil die im Bundeswahlrecht gebräuchlichen Bezeichnungen „Erst- und Zweitstimme“ erfahrungsgemäß bei zahlreichen Wählerinnen und Wählern Missverständnisse über den Wert der beiden Stimmen hervorrufen.

Die Wahlkreisstimme entscheidet also grundsätzlich nicht darüber, mit wie vielen Mandaten eine Partei im Parlament vertreten ist, sondern - abgesehen von Überhang- und Ausgleichsmandaten - nur darüber, ob eine Wahlkreisbewerberin oder ein Wahlkreisbewerber einer Partei oder Wählervereinigung einen Sitz dieses Wahlvorschlagsträgers im Landtag besetzt. 

In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass ein Wahlvorschlagsträger mehr Direktmandate gewinnt, als ihm im Rahmen der Sitzverteilung nach den Landesstimmen zustehen. Da die Wahlkreiskandidaten direkt gewählt sind, bleiben dem Wahlvorschlagsträger alle Mandate, auch die so genannten Überhangmandate erhalten. Der durch eventuell entstehende „Überhangmandate“ „gestörte“ Proporz der Landesstimmen wird durch die Vergabe zusätzlicher Sitze, so genannte „Ausgleichsmandate“, durch die die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht wird, korrigiert.

Die Gesamtzahl der Sitze im Landtag erhöht sich um so viele Sitze, wie erforderlich sind, um die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten. Dabei kann es durchaus auch Konstellationen geben, bei denen trotz eines Überhangmandats das Verhältnis der Landesstimmen auch ohne ein Ausgleichsmandat gewährleistet ist.

Bereinigte Landesstimmen

Bei der Berechnung der Sitzverteilung auf die Parteien und Wählervereinigungen macht das Wahlsystem zwei Ausnahmen von der vollen Landesstimmenauswertung notwendig. 

  • Nicht berücksichtigt werden die Landesstimmen derjenigen Stimmberechtigten, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von Stimmberechtigten vorgeschlagen wurde (Einzelbewerber), oder von einer Partei oder Wählervereinigung nominiert wurde, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen wurde, oder die nicht mindestens 5 v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen (Wahlkreis-)Bewerberinnen und Bewerber ohne Liste oder ohne zu berücksichtigende Liste abgezogen.
  • Landesstimmen von Wählerinnen und Wählern erfolgreicher Kandidatinnen und Kandidaten ohne oder ohne zu berücksichtigende Liste werden zur Verwirklichung des Grundsatzes der Wahlgleichheit nicht berücksichtigt. Landesstimme und Wahlkreisstimme können nämlich grundsätzlich nur einmal zur Auswirkung kommen. Die Landesstimmen derjenigen Wählerinnen und Wähler, die mit ihrer Wahlkreisstimme bereits den Erfolg einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers bewirkt haben, werden zwar in die Proporzrechnung einbezogen, durch die Anrechnung der Wahlkreissitze wird aber eine doppelte Stimmenauswirkung bei der Zuteilung der Sitze verhindert. Die mit ihrer Wahlkreisstimme nicht erfolgreichen Wählerinnen und Wähler können, wenn sie mit ihrer Landesstimme die gleiche Partei oder Wählervereinigung gewählt hat, ihren Stimmerfolg mit der Landesstimme erreichen. Keinen Stimmerfolg erzielen sie, wenn die von ihnen gewählte Liste an der Sperrklausel gescheitert ist.

Aber auch, wenn die Wählerinnen und Wähler Wahlkreis- und Landesstimme gesplittet und mit ihrer Wahlkreisstimme dem Direktkandidaten eines anderen Wahlvorschlags zum Erfolg verholfen haben als den mit der Landesstimme Gewählten, kann die Wahlkreisstimme dem Wahlvorschlag nicht zu mehr Sitzen verhelfen, als ihm nach seiner Landesstimmenzahl zustehen.

Verfahren der Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten erfolgt statt nach dem bis zur Landtagswahl 2011 geltenden Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer nach dem „Divisorverfahren mit Standardrundung“ nach Sainte-Laguë/Schepers. 

Dieses Berechnungssystem bringt durch seine „Mittelung“ der Zahlenbruchteile allen Parteien und Wählervereinigungen grundsätzlich gleichermaßen Vor- und Nachteile, je nach dem aufgrund ihrer Stimmenzahl errechneten Zahlenrest beim jeweiligen Sitzanteil. Außerdem führt es in denkbaren Grenzfällen zu einer höheren Verteilungsgerechtigkeit als das System Hare/Niemeyer.

Bei dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers wird ein Sitzzuteilungsdivisor errechnet, indem die - gegebenenfalls bereinigte (vgl. IV., 1) - Gesamtzahl der gültigen Landesstimmen durch die Zahl der beim Verhältnisausgleich insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Landesstimmen, die eine Partei oder Wählervereinigung erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die außer den ganzen Zahlen nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze werden bei Resten unter 0,5 abgerundet, bei Resten über 0,5 aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los. Werden im Ergebnis so viele Sitze ermittelt, wie insgesamt zu vergeben sind, stehen die Sitzzahlen der Parteien und Wählervereinigungen fest. 

Sofern die Gesamtsitzzahl überschritten wird, wird bei jeder Partei und Wählervereinigung, die an der Sitzverteilung nach Landesstimmen teilnimmt, die Stimmenzahl dividiert durch ihre um 0,5 verminderte Sitzzahl aus dem ersten Schritt. Das Ergebnis eignet sich potenziell als neuer Divisor („Divisorkandidat“). Es gibt also so viele Divisorkandidaten wie Parteien und Wählervereinigungen. Die Divisorkandidaten werden nun nach der Größe absteigend angeordnet. Wenn beim ersten Rechenschritt die Sitzzahl überschritten wird, wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und dem zweitkleinsten Divisorkandidaten als neuer Divisor angesetzt. Wird die Gesamtsitzzahl mit dem neuen Divisor getroffen, ist der Berechnungsvorgang abgeschlossen. Andernfalls wird dieser Schritt mit den neu berechneten Sitzzahlen der Parteien und Wählervereinigungen so lange wiederholt, bis die Gesamtsitzzahl erreicht wird. Dabei werden höchstens halb so viele Schritte benötigt, wie es zuteilungsberechtigte Parteien und Wählervereinigungen gibt. 

Sofern die Gesamtsitzzahl unterschritten wird, wird spiegelbildlich vorgegangen: Die Divisorkandidaten ergeben sich in diesem Fall durch die Division der Stimmenzahl der Partei oder Wählervereinigung durch die um 0,5 erhöhte Sitzzahl. Als neuer Divisor wird dann der Mittelwert zwischen dem größten und dem zweitgrößten Divisorkandidaten genommen.

Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. 

Sitzverteilung

Die zu vergebenden Sitze werden auf die Parteien und Wählervereinigungen im Verhältnis der für sie abgegebenen Landesstimmen verteilt. Die Zahl der Sitze, mit der eine Partei oder Wählervereinigung im Landtag vertreten ist, hängt somit grundsätzlich ausschließlich von der Zahl der Landesstimmen ab, die sie im gesamten Wahlgebiet, also im Land Rheinland-Pfalz, erhalten hat. 

Durch eine Sonderregelung ist festgelegt, dass eine Partei oder Wählervereinigung, auf die die Mehrheit der Landesstimmen aller bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählervereinigungen entfällt, auch die Mehrheit der zu vergebenden Sitze erhält. Ist dies nicht im Wege der regulären Zuteilung der Fall, so wird ihr bei der Verteilung der Restsitze der erste zugeteilt. 

Die max. vier Bezirkslisten der gleichen Partei oder Wählervereinigung sind kraft Gesetzes verbunden und gelten im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Das hat zur Folge, dass die auf die einzelnen Bezirkslisten und damit auf die Listenverbindung entfallenen nach § 29 Abs. 1 LWahlG berücksichtigungsfähigen Landesstimmen für die Sitzverteilung zusammengezählt und wie die Stimmen eines Wahlvorschlages behandelt werden. Die den einzelnen Listenverbindungen auf Landesebene zugefallenen Sitze werden anschließend auf die beteiligten Bezirkslisten nach der Zahl der Landesstimmen, welche sie erhalten haben, verteilt. 

Die auf einen Bezirk entfallenen Sitze werden nach Abzug der in den Wahlkreisen des 
Bezirks errungenen Direktmandate aus der Bezirksliste besetzt. Hat eine Partei oder Wählervereinigung in einem Bezirk mehr Wahlkreismandate gewonnen, als ihr aufgrund der Berechnung der Sitze im Bezirk zustehen, so hat sie Überhangmandate errungen, die ihr verbleiben. Die dabei entstehende Disproportionalität zwischen Landesstimmen und Sitzverteilung im Lande ist durch so genannte Ausgleichsmandate zu korrigieren. Vgl. auch § 30 Abs. 1 und 2 LWahlG.

Die Zahl der Sitze, die einer Landesliste zuzuteilen sind, ergibt sich durch Subtraktion der Zahl der von ihr in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze von der Gesamtzahl der Sitze, die dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger im Land zustehen. Die verbleibenden Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt, wobei bereits im Wahlkreis erfolgreiche Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt bleiben. Hat eine Partei oder Wählervereinigung Bezirkslisten eingereicht, so werden von der für jede Bezirksliste ermittelten Zahl der Sitze die Zahl der von ihr in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Sitze abgezogen und die restlichen Sitze aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.

Einschlägige Bestimmungen des Landeswahlgesetzes

(1) Für die Verteilung der nach Landes und Bezirkslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landes- und Bezirksliste abgegebenen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Stimmberechtigten, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der von Stimmberechtigten oder von einer Partei oder Wählervereinigung vorgeschlagen ist, für die im Bezirk keine Landes- oder Bezirksliste zugelassen ist oder die nicht mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten hat. Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 26 Abs. 1 Satz 1) wird die Zahl der in Satz 2 genannten erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landes- und Bezirkslisten auf der Grundlage der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei erhält jede Landes- und Bezirksliste so viele Sitze, wie sich nach der Teilung der Summe der auf sie entfallenen Landesstimmen durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfallen danach mehr Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; zur Bestimmung des höheren Zuteilungsdivisors wird die Gesamtzahl der Landesstimmen für jede einzelne zu berücksichtigende Landes- oder Bezirksliste jeweils durch ihre um 0,5 verringerte Sitzzahl, die im vorausgegangenen Berechnungsschritt ermittelt wurde, geteilt. Als neuer Zuteilungsdivisor wird der Mittelwert zwischen dem kleinsten und zweitkleinsten Divisorkandidaten bestimmt. Sofern zwei oder mehr Divisorkandidaten nach Satz 8 den gleichen Wert haben, ist deren Zahl als neuer Zuteilungsdivisor zu bestimmen. Erhält eine Landes- oder Bezirksliste durch Verringerung der Sitzzahl um 0,5 ein Ergebnis, das kleiner als null ist, wird sie bei der weiteren Bestimmung eines höheren Zuteilungsdivisors nach Satz 7 nicht berücksichtigt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten ist zur Bestimmung eines niedrigeren Zuteilungsdivisors entsprechend den Sätzen 7 bis 9 umgekehrt vorzugehen. Bei den Berechnungen sind der Zuteilungsdivisor, die Divisorkandidaten und die einzelnen Sitzzahlen jeweils auf vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Landes- oder Bezirksliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- und Bezirkslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 12 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 2 bis 12 zugeteilt.

(4) Von der für jede Landesliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Von der für jede Bezirksliste ermittelten Zahl der Abgeordneten wird die Zahl der von der Partei oder von der Wählervereinigung in den Wahlkreisen des Bezirks errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten werden nur Parteien und Wählervereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5 v.H. der im Lande abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

(1) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei oder Wählervereinigung auch dann, wenn sie die nach § 29 Abs. 2 und 3 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen (Überhangmandate). 

(2) Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 26 Abs. 1 Satz 1) um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Lande nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).

§ 31 Listenverbindung

(1) Bezirkslisten derselben Partei oder Wählervereinigung gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. 

(2) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Bezirkslisten entsprechend § 29 Abs. 2 verteilt. § 29 Abs. 4 Satz 2 bis 5 und § 30 gelten entsprechend.