Begriffserklärungen rund um die Kommunalwahlen
Hier werden die wichtigsten wahlrechtlichen Begriffe rund um die Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz erklärt. Das gesamte Glossar (Kommunalwahlen und Landtagswahl) finden Sie unter Service. Entsprechende Informationen für die Bundestags- und die Europawahl liefert das Wahllexikon der Bundeswahlleiterin.
ABC des Wahlrechts
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Aktives Wahlrecht | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag
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Anfechtung der Wahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe Einspruch |
Aufsichtsbehörde | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltungen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen bzw. noch im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Vermeidung der Ungültigkeit geeignete Maßnahmen treffen. |
Ausschluss vom Wahlrecht | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist. |
Ausschluss von der Wählbarkeit | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann. |
Auszählungsvorstand | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | In kreisfreien, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden können bei personalisierten Verhältniswahlen Auszählungsvorstände gebildet werden. Sie setzen die Ermittlung des Wahlergebnisses für einzelne oder mehrere Stimmbezirke zumeist am Tag nach der Wahl öffentlich in einem zentralen Auszählungsraum fort. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister. Der Auszählungsvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und aus weiteren drei bis acht Beisitzern. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Behinderte Personen | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der z. B. nicht lesen kann oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich dieser der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich allein auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken; der Wahlberechtigte entscheidet frei und unbeeinflusst über sein Stimmverhalten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Blinden der sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahlräumen werden keine Schablonen vorgehalten. |
Beisitzer | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Beisitzer üben ihre Funktion im Wahlvorstand des Wahlraums, in einem Briefwahlvorstand, in einem Auszählungsvorstand oder im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u.a. die Kontrolle der Wahlberechtigung, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Stimmenauszählung mit der Feststellung des Wahlergebnisses. Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Die Beisitzer entscheiden unabhängig nach den Wahlrechtsvorschriften und sind deshalb an Weisungen nicht gebunden. |
Bekanntmachungen, öffentliche | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Im Rahmen der Durchführung von Kommunalwahlen gibt es folgende öffentliche Bekanntmachungen:
Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder durch den Bürgermeister oder Landrat als zuständige Wahlleiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (z.B. Amtsblatt, Tageszeitung). |
Bewerber | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreterversammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen möglich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kandidieren. |
Bezirkstag | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Bezirkstag ist neben dem Bezirkstagsvorsitzenden ein Entscheidungsträger des Bezirksverbands Pfalz. Der Bezirkstag stellt das Vertretungsorgan des Verbandes dar. Ihm gehören 29 ehrenamtliche Mitglieder an, die alle 5 Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach „starren Listen“ – kumulieren und panaschieren ist nicht möglich. Staatsangehörige anderer EU-Staaten sind hier nicht wahlberechtigt. |
Bezirksverband Pfalz | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Bezirksverband Pfalz ist ein im Laufe einer 200-jährigen Geschichte entstandener höherer Kommunalverband, dessen Hauptaufgabe die Verbesserung der Strukturen in der Pfalz ist. |
Briefwahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Briefwahl für die Kommunalwahlen werden in gleicher Weise durchgeführt. Bei der Versagung des Wahlscheins kann die betreffende Person bereits vor der Wahl gerichtlichen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen. |
Bürgermeister | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Bürgermeister bezeichnet man den Leiter einer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Je nach Größe und Art unterscheidet man zwischen Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeister, Bürgermeister und Oberbürgermeister. Bürgermeister werden vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Demoskopie | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer anschließenden repräsentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln. |
Direktwahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als "Direktwahlen“ werden die Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte bezeichnet, da diese unmittelbar durch das Volk gewählt werden. Die Wahl der Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister wird in aller Regel gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen der kommunalen Vertretungsorgane für ihre fünfjährige Amtszeit durchgeführt. Die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte stellen sich nach acht Jahren zur Wahl. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Einspruch | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben. |
Einzelbewerber | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amtierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften. |
Ersatzperson | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an. Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen. |
Erstwähler | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal wahlberechtigt sind. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Fristen | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:
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Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Geheime Abstimmung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe Wahlgrundsätze |
Gemeinderat | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Kennwort | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der satzungsgemäße Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, die im Vereinsregister eingetragen ist, ist der satzungsmäßige Name zu verwenden. Bei anderen Wählergruppen ist der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvorschlag das Kennwort. |
Kreistag | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Kreistag stellt das kommunale Vertretungsorgan eines Landkreises dar. Er besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Landrat. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises und kann zwischen 34 und 50 liegen. |
Kumulieren | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von maximal bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber. Die maximale Begrenzung gilt auch dann, wenn der Bewerber vom Wahlvorschlagsträger dreimal benannt wurde. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Landeswahlleiter | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Ministerium des Innen und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen. |
Landrat | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Landrat bezeichnet man den Leiter einer Kreisverwaltung. Landräte werden für eine Dauer von 8 Jahren vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Landrat vom Kreistag gewählt. |
Listenstimme / -kreuz | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält. |
Listenverbindung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden. Die Möglichkeit der Listenverbindung ist auch im Kommunalwahlrecht nach der neuesten Gesetzesnovellierung nicht mehr zulässig. |
Losentscheid | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Zu einem Losentscheid kann es sowohl im Bereich der Direktwahl und der Mehrheitswahl als auch bei der Verhältniswahl kommen. Bei der Direktwahl gestaltet sich der Wahlablauf folgendermaßen. Gibt es mehrere Bewerber, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet unter den 2 Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Ist diese Auswahl aufgrund einer Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Bewerber nicht zu treffen, werden mittels Losentscheid die Bewerber für die Stichwahl entschieden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Bei der Mehrheitswahl kann es in 2 Fällen zu einem Losentscheid kommen. Bei einer Mehrheitswahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Ein Losentscheid kommt dann zum Tragen, wenn aufgrund einer Stimmengleichheit die Bestimmung des gewählten Bewerbers nicht möglich ist. Zum anderen ist ein Losentscheid bei der Berufung einer Ersatzperson von Bedeutung, wenn diese ebenfalls aufgrund einer Stimmengleichheit nicht eindeutig bestimmt werden kann. Bei der Verhältniswahl kommt es im Rahmen der Sitzverteilung zu einem Losentscheid, wenn bei der Zuteilung der Sitze nach den höchsten Zahlenbruchteilen bei mehreren Wahlvorschlägen die gleichen Zahlenbruchteile vorliegen. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Mängelbeseitigung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch den Wahlleiter mit der Gemeindeverwaltung geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese werden unverzüglich der Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers mitgeteilt und müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) oder in Einzelfällen der Zulassungsentscheidung im Wahlausschuss noch behoben werden. |
Mehrfachbenennung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei Wahlen zum Ortsbeirat, Gemeinderat, Verbandsgemeinderat und Kreistag haben die Wahlvorschlagsträger das Recht der Mehrfachbenennung. Ein Bewerber kann im Wahlvorschlag und damit auch auf dem Stimmzettel bis zu dreimal aufgeführt werden. Mit dem Recht der Mehrfachbenennung kann eine Partei oder Wählergruppe selbst die Häufelung von Bewerbern vorschlagen. Diese tritt dann ein, wenn ein „Listenkreuz“ vergeben wird. |
Mehrheitswahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Ratssitze werden von den Personen besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. |
Mitgliederversammlung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, die die Bewerber für die jeweilige Wahl im Rahmen des Gesetzes aufstellen. Ziel dieser Versammlung ist die Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Nachholungswahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Eine Nachholungswahl wird bei einer Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats dann durchgeführt, wenn ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Wahlleiter abgesagt und bekannt gegeben, dass die Wahl als neue Wahl nachgeholt wird. Diese Wahl wird als Neuwahl – also von Anfang an – durchgeführt. |
Neutralitiätsgebot / -pflicht | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Öffentlichkeit | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Grundsatz der Öffentlichkeit ermöglicht der Bevölkerung, die Ordnungsgemäßheit der Wahldurchführung zu kontrollieren. Deshalb hat „Jedermann“ ein ungehindertes Zugangsrecht zu den Sitzungen des Wahlausschusses (Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung des Wahlergebnisses) und am Wahltag zur Beobachtung der Wahlhandlung im Wahlraum sowie der Tätigkeit des Wahlvorstandes (insbesondere Stimmenauszählung). |
Ortsbeirat | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Aufgrund ihrer Hauptsatzung können Gemeinden Ortsbezirke einrichten. Für diese werden Ortsbeiräte gebildet. Sie bestehen je nach Einwohnerzahl aus 3 bis 15 Ortsbeiratsmitgliedern und dem Vorsitzenden soweit nicht in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt ist, dass auf die Bildung in Ortsbezirken mit weniger als 300 Einwohnern verzichtet wird. Die Mitglieder des Ortsbeirats werden zeitgleich mit der Wahl des Gemeinderats von den Bürgern des Ortsbezirks auf eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Aufgabe des Ortsbeirats ist die Vertretung der Interessen des Ortsbezirks in der Gemeinde. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Gemeinderat bei Beratungen den Ortsbeirat mit einbezieht oder dieser Anregungen gegenüber dem Gemeinderat abgibt. |
Ortsbezirk | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung zur Förderung des Gemeinschaftslebens das Gemeindegebiet in Ortsbezirke einteilen. In diesen wird grundsätzlich ein Ortsbeirat und das Amt des Ortsvorstehers eingerichtet, um die Belange des Ortsbezirks zu vertreten. Ortsbezirke unterscheiden sich damit von Stadtteilen, die über kein kommunales Vertretungsorgan verfügen und nur Organisationseinheiten ohne rechtlichen Charakter sind. |
Ortsbürgermeister | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe Bürgermeister |
Ortsvorsteher | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Funktion des Ortsvorstehers ist ähnlich der eines Bürgermeisters. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirats und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Ebenso wie der Ortsbeirat wird ein Ortsvorsteher im Rahmen der Kommunalwahlen auf die Dauer von 5 Jahren direkt vom Volk gewählt. Tritt kein Bewerber zur Wahl an, wird der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat gewählt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Panaschieren | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Das Wahlsystem lässt im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl das „Panaschieren“ zu. Beim Panaschieren geht es um die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Listen. D. h. hierbei kann der Wähler seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben. |
Parität / Geschlechterparität | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Geschlechterparität wird ein (möglichst) gleichmäßiges Verhältnis der beiden Geschlechter in einem (politischen) Gremium bezeichnet. Da die Repräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungsorganen seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz deutlich niedriger ist wie die von Männern, hat es sich der Landesgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die systematische Frauenförderung in den kommunalen Gremien auszubauen und zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels werden daher die Parteien und Wählergruppen mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beauftragt und aufgefordert, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. Eine verpflichtende, paritätische Aufstellung ist damit nicht verbunden. |
Paritätsstatistik | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Hierbei handelt es sich um eine Statistik, die mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient. Die Statistik enthält insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Zahl und die prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Aufstellungsversammlung sowie der gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und der zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze. |
Partei | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. . Die näheren Anforderungen regelt § . 2 des Parteiengesetzes1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten. Sogenannte „Rathaus-Parteien“ sind keine Parteien nach Art 21 GG, da sie „lediglich“ auf der kommunalen Ebene an der politischen Willensbildung in Bezug auf die örtlichen Angelegenheiten mitwirken wollen. |
Passives Wahlrecht | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. |
Personenstimme | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber. Genau genommen gilt dies auch bei der Direktwahl. Hier werden ausschließlich Personen gewählt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Schnellmeldung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses in dem zugeordneten Stimmbezirk an die Gemeindeverwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses. |
Schriftführer | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig. Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt. |
Sitzverteilung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (=Divisorverfahren mit Standardrundungen) nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil. Für die Berechnung wird zunächst ein Sitzverteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die eine Partei/Wählergruppe jeweils erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die Anzahl der Sitze ergibt sich sodann aus den ganzen Zahlen (Zahl vor dem Komma) sowie nach den entsprechenden Zahlenbruchteilen (Zahl nach dem Komma). Wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze bei diesem Rechenschritt über- oder unterschritten, ist eine Neuberechnung des Zuteilungsdivisors erforderlich. |
Stichwahl | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner in diesem Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals gegeneinander antreten. |
Stimmbezirk | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen wahlberechtigte Bewohner in dem gleichen Wahlraum wählen dürfen. |
Stimmzettel | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem durch die wahlberechtigten Personen die Stimmabgabe erfolgt. |
Stimmzettelumschlag | Themengebiet | Kommunalwahlen | Wahlen | Erläuterung | Als Stimmzettelumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der oder ggf. die Stimmzettel gesteckt wird / werden. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Umzug | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren. Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde – insbesondere die Sesshaftigkeit von drei Monaten - vorliegen. Dies wird bei kurzfristigen Umzügen kaum erreichbar sein. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung für die Wahl dieser kommunalen Vertretungskörperschaften erhalten . Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Dadurch ändert sich die bislang bestehende Wahlberechtigung nicht. |
Ungültige Stimmen | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel. Die ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen. |
Unterstützungsunterschriften | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kom¬munalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister und Landräte von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung). |
Unvereinbarkeit | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung. Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert. Der gewählte Bewerber muss sich entscheiden, ob er das Mandat in der kommunalen Vertretungskörperschaft annimmt und auf seine berufliche Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung verzichtet oder umgekehrt. Bewerber, bei denen die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit besteht, müssen im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung abgeben, ob er bei seiner Wahl auf das Amt oder das Mandat verzichten. Erfolgt diese Absicht nicht, hat der Wahlleiter diesen Umstand in der Bekanntmachung zu veröffentlichen. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Verbandsgemeinderat | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Verbandsgemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Verbandsgemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern der verbandsangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Rats¬mitglieder ist abhängig von der Gesamtzahl der Einwohner, die in den zur Verbandsgemeinde gehörenden Gemeinden leben. |
Verhältniswahl (personalisierte) | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens zwei Wahlvorschlägen als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen der jeweiligen Wahlvorschlagsträger vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen an die aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler - im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl - jeweils bis zu 3 Stimmen vergeben. Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvorschläge hinweg Bewerbern ihre Stimme geben können. Die aufgestellten Bewerber können auch insoweit gewählt werden, als durch ein Listenkreuz in der Reihenfolge der vom Wahlvorschlagsträger aufgestellten Bewerber die Stimmen vergeben werden. |
Versicherung an Eides statt | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Eine Versicherung an Eides statt dient der Aufforderung zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen hat. |
Vertrauensperson | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, ausschließlich verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung mit ihrer Stellvertretung den Wahlvorschlag zurückziehen. |
Vertreterversammlung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Eine Vertreterversammlung dient der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahlvorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der besonderen Vertreterversammlung. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versammlung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung. Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte in einer demokratischen Wahl bestimmt. |
Vertretungsorgan | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des „Parlaments“, sondern die Bezeichnung „Vertretungsorgan“ verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Gemeinde- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung | ||
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Wahlausschuss | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind für jedermann öffentlich. |
Wählbarkeit | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe passives Wahlrecht |
Wahlbenachrichtigung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. |
Wahlberechtigte | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl¬recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:
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Wahlberechtigung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe aktives Wahlrecht |
Wahlbezirk | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe Stimmrecht |
Wahlbrief | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält. |
Wählergruppe | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele auf der örtlichen Ebene erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein. |
Wählerverzeichnis | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten. Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen. Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit. |
Wahlgebiet | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis. |
Wahlgrundsätze | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen. |
Wahlhandlung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:
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Wahlleiter | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:
Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Bezeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreiswahlleiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz). |
Wahlprüfung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbehörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für ungültig erklären. |
Wahlraum / -lokal | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind. |
Wahlschein | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. |
Wahlsystem | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit gewählt. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:
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Wahlumfrage | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | siehe Demoskopie |
Wahlurne | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird. |
Wahlvorschlag | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:
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Wahlvorstand | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stellvertretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt. |
Wahlvorsteher | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:
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Wahlwerbung | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann. |
Wahlzeit | Themengebiet | Kommunalwahlen | Erläuterung | Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. |