Wahlsystem und Wahlrechtsausübung zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages
Am Sonntag, 23. Februar 2025, wählen die wahlberechtigten Bundesbürger die Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages. Im Folgenden finden Sie Informationen über das Wahlsystem; darüber hinaus wird erklärt, wie gewählt wird und worauf Sie bei der Stimmabgabe achten sollten.
Das Wahlsystem wurde für die Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestages novelliert. Das Bundesverfassungsgericht hat aufgrund mehrerer Klagen die Verfassungsmäßigkeit der fraglichen Gesetzesnormen geprüft. Dabei hat es das Fehlen der Grundmandatsklausel beanstandet und – bis zur Änderung durch den Gesetzgeber – den Fortbestand der bisherigen Regelung verfügt. Dies ist in den Gesetzesgrundlagen auch so gekennzeichnet. Im Folgenden wird das neue Wahlsystem erläutert. In einem zweiten Teil werden die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Wahlrechtsausübung dargestellt.
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Die Informationen zum Wahlsystem und zur Wahlrechtsausübung sind auch als Broschüre zum Download erhältlich.
Der schnelle Überblick: So wird gewählt
Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. Von den Abgeordneten werden bundesweit 299 nach Kreiswahlvorschlägen (in Rheinland-Pfalz 15), die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben deshalb zwei Stimmen, die Erst- und die Zweitstimme.
Mit der Erststimme wählen Sie die Direktkandidatin bzw. den Direktkandidaten ihres Wahlkreises. Gewählt ist die Person, die im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat. Einzelkandidaten ziehen in den Bundestag ein. Bei Direktkandidaten einer Partei entscheidet das Zweitstimmenergebnis über den Einzug der im Wahlkreis gewählten Person ins Parlament (vgl. Vorrang Zweitstimme).
Mit der Zweitstimme wählen Sie eine der zugelassenen Landeslisten. Die für jeden Wahlvorschlag erzielten Stimmen werden nach dem Verhältnis ihrer Stimmenanteile vergeben.
Die für die Vergabe aller Mandate entscheidende Stimme ist die Zweitstimme. Die Mandatsverteilung für die Parteien errechnet sich nach dem Zweitstimmenverhältnis. Hat eine Partei Direktmandate erzielt, werden diese auf die erzielten Mandate angerechnet. Hat eine Partei mehr Direktmandate als Zweitstimmen gewonnen, erhalten nur diejenigen Wahlkreissieger ein Mandat, die im Vergleich der jeweiligen Partei ein besseres Erstimmenergebnis erzielt haben. (Zweitstimmendeckung – Wert der Einzelstimmen zur Gesamtzahl der gültigen Zweitstimmen), da nur 630 Mandate vergeben werden.
Das Verfahren zur Berechnung der Sitzverteilung wurde zuletzt durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395) geändert. Es erfolgt nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers in zwei Stufen, welche wiederum jeweils zwei Rechenschritte beinhalten.
Bei der Bundestagswahl erfolgt die Sitzverteilung im Wahlsystem der Verhältniswahl. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche.
Nicht an der Sitzverteilung nehmen Parteien teil, die weniger als 5 % der Zweitstimmen erhalten haben (Sperrklausel) und die auch nicht mindestens drei Direktmandate gewonnen haben (Grundmandatsklausel). Aus diesem Grund wirken sich Stimmen für Parteien, die die 5-%-Hürde nicht überwinden, auf die Sitzverteilung im Bundestag nicht aus. Das Zweitstimmenergebnis der Parteien im Wahlgebiet bestimmt die zugeteilten Sitze; im Rahmen der „Unterverteilung“ werden die Sitze in den Ländern nach dem dortigen Zweitstimmenergebnis besetzt
Sie vergeben die
- Erststimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten mit einem Kreuz auf der linken, schwarz gedruckten Seite.
- Zweitstimme für die Wahl einer Partei mit einem Kreuz auf der rechten, blau gedruckten Seite.
Die Stimmabgabe ist (nur) gültig, wenn die Erst- und Zweitstimme durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder in anderer eindeutiger Weise vergeben worden ist. Nicht eindeutig abgegebene Stimmen lassen den Wählerwillen ggf. nicht erkennen und führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Dies gilt auch dann, wenn keine Kennzeichnung vorgenommen wird.
Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Stimmabgaben vermerkt sein, weitere Zusätze oder Vorbehalte führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
Bundeswahlleiterin
Eine ausführliche Beschreibung des Wahlsystems und des Sitzberechnungsverfahrens sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot der Bundeswahlleiterin
Wahlsystem
Der Deutsche Bundestag besteht aus einer festen Größe von 630 Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 BWahlG). Für die Besetzung der Mandate haben die wahlberechtigten Personen zwei Stimmen, eine Erststimme und eine Zweitstimme, zu vergeben. Zu diesem Zweck ist das Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland in 299 Wahlkreise eingeteilt. Davon entfallen auf Rheinland-Pfalz 15 Wahlkreise (WK 196 – 210).
Bewerben können sich als Wahlkreiskandidat von Parteien aufgestellte Kandidaten oder sogenannte Einzelbewerber. Landeslisten dürfen nur Parteien nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens einreichen.
Mit der Erststimme werden die Wahlkreisbewerber in den 299 Wahlkreisen gewählt, mit der Zweitstimme können sich die wahlberechtigten Personen zwischen verschiedenen von den Parteien in den einzelnen Bundesländern aufgestellten und zugelassenen Landeslisten entscheiden.
Die 630 Mandate werden insbesondere nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergeben, die auf der Grundlage des jeweiligen Zweitstimmenergebnisses der zugelassenen Partei errechnet werden. Die konkrete Sitzberechnung erfolgt nach dem Verfahren von „Sainte-Laguë/Schepers“ (§ 5 BWahlG). Die Wahlkreisbewerber werden nach dem Mehrheitswahlrecht mit der Erststimme bestimmt. Den Wahlkreis gewonnen hat der Bewerber, der in dem jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen erzielt hat. Abweichend von vormaligen Recht ist der so gewählte Bewerber aber nicht zwangsläufig auch Mandatsträger.
Oberverteilung
Im Rahmen der Sitzverteilung nach dem Zweitstimmenergebnis werden vorab von den insgesamt 630 Sitzen die Anzahl der Wahlkreisbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber in einem Wahlkreis die Stimmenmehrheit erzielt haben (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 BWahlG). Die Einzelbewerber ziehen direkt in den Deutschen Bundestag ein.
Bewerber, die von Parteien aufgestellt wurden, deren Landesliste aber vom Landeswahlausschuss nicht zugelassen wurden, können ebenfalls vom Kreiswahlausschuss nicht zugelassen werden. Anders verhält es sich, wenn die Partei vom Bundeswahlausschuss als solche nicht anerkannt wurde. Dann ist eine Zulassung möglich.
Die verbleibenden Mandate werden nach dem Zweitstimmenergebnis der zugelassenen Parteien im Wahlgebiet errechnet (sogenannte „Oberverteilung“ - §§ 4 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 5). In die Berechnung einbezogen werden aber nicht alle zugelassenen Parteien. Nicht berücksichtigt werden Parteien,
- die weniger als 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
- Davon gilt insoweit eine Ausnahme, wenn diese Parteien mit ihren Bewerbern mindestens in drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erzielt haben (sog. Grundmandatsklausel).
Auch nicht alle an die einzubeziehenden Parteien vergebenden Zweitstimmen werden mitgezählt. Zweitstimmen von Wählern, die mit der Erststimme einen erfolgreichen Einzelbewerber im Wahlkreis gewählt haben, werden aufgrund der dadurch entstehenden Verstoßes gegen die Wahlgleichheit nicht mitgezählt.
Nach der Sitzberechnung ergibt sich eine zusätzliche Besonderheit. Hat eine Partei die absolute Mehrheit der Erststimmen, aber nicht der Sitze erzielt, werden ihr solange Sitze zugeteilt bis sie einen Sitz mehr als die übrigen Parteien haben (Mehrheitssicherungsklausel - § 4 Abs. 3).
Unterverteilung
Die insgesamt für eine Partei im Wahlgebiet zugeteilten Mandate werden nun auf die Landeslisten in den einzelnen Bundesländern mit dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers unterverteilt (Unterverteilung - § 4 Abs. 3 i. V. m. § 5). So kann diese in jedem Bundesland ihre jeweils zugeteilten Sitze besetzen. Diese Sitze werden nunmehr konkret mit den gewählten Bewerbern eingenommen.
Die konkrete Sitzvergabe vor dem Hintergrund der Unterverteilung in den einzelnen Bundesländern hat der Gesetzgeber neu geregelt. Da der Bundestag auf 630 Mandate gesetzlich begrenzt ist, fallen Überhang- und damit auch Ausgleichsmandate nicht mehr an. Ermöglicht wird dies durch die sogenannte „Zweitstimmendeckung“. In dieser Folge können in einem Wahlkreis siegreiche Bewerber ihr Mandat nur dann zugeordnet bekommen, wenn genügend Landeslistenmandate zur Verfügung stehen. Landeslistenabgeordnete kommen nur dann zum Zug, wenn noch Mandate nach Bezug der siegreichen Wahlkreisbewerber übrigbleiben. Im Einzelnen:
Ein Wahlkreisbewerber erhält ein Mandat (§ 4 Abs. 1 Satz 1), wenn er
- in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erzielt hat
Einbezogen werden nur Wahlkreisbewerber, die die meisten Erststimmen erhalten haben; bei gleichem Erststimmenergebnis von Bewerbern zieht der Kreiswahlleiter das Los und bestimmt somit den „Sieger“ (§ 6 Abs. 3 BWahlG).
und
- im Verfahren der Zweitstimmendeckung erfolgreich ist.
Die Zweitstimmendeckung ergibt sich aus dem Quotienten der erzielten Erststimmen und der Gesamtzahl der gültigen Erststimmen. Das jeweilige Ergebnis für den einbezogenen Wahlkreisbewerber wird fallend gereiht (§ 6 Abs. 2 BWahlG). Bei gleichem Quotienten zieht die Bundeswahlleitung zwischen diesen das Los (§ 6 Abs. 1 BWahlG). In der Reihenfolge der so gelisteten Ergebnisse der Wahlkreisbewerber wird die errechnete Anzahl von Mandaten nach dem Zweitstimmenergebnis der einzubeziehenden Partei besetzt.
Füllen die mit dem jeweils besten Quotienten für die Zweitstimmendeckung Mandate alle zu besetzende Mandate aus, hat dies zur Folge, dass Wahlkreisbewerber mit einem niedrigeren Quotienten nicht berücksichtigt werden. Bleiben noch Sitze nach der Zweitstimmendeckung übrig – etwa, weil kein Wahlkreis oder nur sehr wenige Wahlkreise von den Bewerbern der Partei gewonnen wurde, erhalten die Listenbewerber nach der Reihenfolge der Landesliste ein Mandat. Personen, die bereits einen Sitz als Wahlkreisbewerber erzielt haben, bleiben dabei unberücksichtigt.
Oberverteilung
Die Sitzberechnung aller zu berücksichtigenden Parteien erfolgt nach dem Verfahren „Sainte-Laguë/Schepers“ (§ 5 BWahlG). Beispielhaft mit fiktiven Zahlen ist die Vorgehensweise vereinfacht dargestellt. Dabei bleibt das Berechnungsverfahren unberücksichtigt, wenn nach der ersten Divisorfindung alle 630 Sitze vergeben werden können. Wird die Zahl über- oder unterschritten, muss ein neuer Divisor gefunden werden.
Sitzberechnung
Teilnehmende Wahlvorschläge | Zweitstimmen | Zuteilungsdivisor | Sitze | |
ungerundet | gerundet | |||
Partei A | 20.058.000 | 72.275,397 | 277,52 | 278 |
Partei B | 13.155.000 | 182,01 | 182 | |
Partei C | 8.175.500 | 113,12 | 113 | |
Partei D | 4.145.000 | 57,35 | 57 | |
Zusammen | 45.533.500 | 630 |
Unterverteilung
Unterverteilung Partei A
Wahlvorschlag Partei A (nach Bundesland) | Zweitstimmen (je Bundesland) | Zuteilungsdivisor | Sitze | |
ungerundet | gerundet | |||
Bundesland 1 | 7.058.000 | 72.151,07914 | 97,82 | 98 |
Bundesland 2 | 7.500.000 | 103,94 | 104 | |
Bundesland 3 | 5.500.000 | 76,22 | 76 | |
Zusammen | 20.058.000 | 278 |
Zweitstimmendeckung
Erststimmen der Bewerber der Partei A, die in dem jeweiligen Wahlkreis die meisten Stimmen erzielen konnte.
Wahlkreise - Bundesland 1 - | Erststimme (Bewerber mit den meisten Stimmen der Partei A | Alle gültigen Stimmen des jeweiligen Wahlkreises | Quotient | Reihung (abfallend) |
W1 | 70 | 600 | 0,166 | 1. |
W2 | 60 | 800 | 0,075 | 3. |
W3 | 100 | 900 | 0,111 | 2. |
… |
| |||
… |
|
Ergebniszusammenfassung
In dem Beispielsfall hat die Partei A auf der Bundesebene 278 Sitze aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses im gesamten Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland errungen. Nunmehr erfolgt die Unterverteilung auf die Bundesländer. Hier wurden drei Bundesländer angenommen. In dem Bundesland 1 hat die Partei nach dem Zweitstimmenergebnis dieses Bundeslandes 98 Sitze errungen. Da die Partei A im vorliegenden Beispiel drei Wahlkreise gewonnen hat, können alle drei Wahlkreisbewerber in der oben bestimmten Reihenfolge in den Deutschen Bundestag einziehen.
Die Nachfolgeregelung trifft § 48 BWahlG.
- Hat der eigentlich gewählte Bewerber sein Mandat aufgrund seines Todes oder Verzichts nicht angenommen oder
- verstirbt er als Abgeordneter oder verzichtet er auf sein Mandat tritt die Nachfolgeregelung in Kraft.
Es rückt entweder derjenige, noch nicht berufene Wahlkreisbewerber nach, der in der Reihenfolge des besten Quotienten für die Zweitstimmendeckung hat.
Hat eine Partei keinen weiteren Wahlkreisbewerber, der seinen Wahlkreis gewonnen hat, folgt der nächste, noch nicht berufene Listenbewerber in der von der Partei aufgestellten Reihenfolge. Verstirbt oder verzichtet ein Einzelkandidat auf die Annahme der Wahl oder tritt bei ihm die gleichen vorgenannten Bedingungen als Abgeordneter ein, wird der Listenplatz nicht nachbesetzt.
Wahlberechtigung und Wahlrechtsausübung
Die Berechtigung, an der Wahl der Abgeordneten zum 21. Deutschen Bundestag teilzunehmen, hat der Gesetzgeber im Bundeswahlgesetz festgelegt. Danach müssen die wahlberechtigten Personen sowohl die materiellen (§§ 12 f. BWahlG - Wahlberechtigung) als auch die formellen (§ 14 BWahlG - Wahlrechtsausübung) Wahlrechtsvoraussetzungen am Wahltag erfüllen.
- Die materiell-rechtlichen Bedingungen zur Wahlberechtigung am Wahltag sind:
Inlandsdeutsche - Vorhandensein der deutschen Staatsangehörigkeit gem. Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres),
- Innehaben einer Wohnung oder sonstiger gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und
- kein Ausschluss vom Wahlrecht.
Ein Ausschluss vom Wahlrecht besteht, wenn am Tag der Wahl
- der Wahlberechtigte infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
Auslandsdeutsche
Über den beschriebenen Personenkreis hinaus können auch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wählen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG) oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG).
Weitere Wahlberechtigte
Seeleute und Binnenschiffer, können unter besonderen Bedingungen auch ohne Wohnung wahlberechtigt sein. Dies gilt ebenfalls für Personen, deren gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung zum Zeitpunkt der Wahl vollzogen wird.
Das zuvor beschriebene materielle Wahlrecht kann am Wahltag nur ausgeübt werden, wenn der Wahlberechtigte auch die formellen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt. Sie sind gegeben, wenn er im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Wahlberechtigte, die am 42. Tag vor der Wahl (12.01.2025) im Melderegister mit ihrer Hauptwohnung eingetragen sind, werden ohne eigenes Zutun von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen. Aufgrund dessen erhalten die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung u. a. über das ihnen zustehende Wahlrecht (02.02.2025). Sollte eine Wahlbenachrichtigung nicht zugehen oder auch aus anderen Gründen, haben die betroffenen Bürgerinnen und Bürger das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag (03. bis 07.02.2025) vor der Wahl an den Werktagen zu den allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und gegen die ihrer Meinung nach bestehende Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit vorzugehen.
Wahlberechtigte, die sich sonst im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten sowie Auslandsdeutsche, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dieser ist spätestens am 21. Tag (02.02.2025) vor der Wahl bei der Gemeinde, in der sich die Wahlberechtigten aufhalten oder bei der sie zuletzt gemeldet waren, zu stellen.
Auslanddeutsche können für ihre Antragstellung im Internet bei der Bundeswahlleitung sowie den Kreiswahlleitungen die erforderlichen Vordrucke und Formulare abrufen. Ebenso bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die die Formulare ausdrucken können. Für die beiden Fallgestaltungen ist wie folgt zu unterscheiden:
Auslandsdeutsche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG (zeitliche Voraussetzungen)
Auslandsdeutsche, die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG wahlberechtigt sind, können nunmehr erleichtert ihre Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der persönlich und handschriftlich unterzeichneten Antrages kann auch per Telefax, E-Mail oder eine sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gesendet werden. Enthalten ist weiterhin die Versicherung gegenüber der zuständigen Stelle die Wahlrechtsvoraussetzungen zu erfüllen und keinen Antrag bei einer anderen Gemeinde gestellt zu haben. Sie muss aber nicht mehr eidesstattlich versichert werden (§ 18 Abs. 4 BWO).
Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen, bei der die wahlberechtigte Person vor dem Fortzug zuletzt gemeldet war. Auslandsdeutsche, die ihr ursprünglich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BWahlG bestehendes Wahlrecht verloren haben, weil ihr Inlandsaufenthalt länger als 25 Jahre zurückliegt, behalten mit der letzten Heimatgemeinde ihren unveränderlichen Anknüpfungspunkt. Dasselbe gilt für Auslandsdeutsche, die nur vor Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres im Inland ansässig waren oder im Inland geboren wurden.
Auslandsdeutsche nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWahlG (Vertrautheit)
Auslandsdeutsche im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz Nr. 2 BWahlG haben die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland belegen (§ 18 Abs. 5 BWO). Hier ist weiterhin eine schriftliche Erklärung mit einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich, die postalisch übersandt werden muss. Bei diesen Auslandsdeutschen, die niemals für mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist entscheidend, an welchem Ort im Inland sich ihre Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland schwerpunktmäßig manifestiert (z. B. Grenzpendler am Arbeitsort im Inland)
Wählerinnen und Wähler, die nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde verziehen, können bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl ebenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde stellen und dann nach Eintragung dort wählen. Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht bleibt nur dann in dem gleichen Wählerverzeichnis stehen, wenn sich durch den Ortswechsel der Wahlkreis nicht ändert.
Der Wahlschein
Ihr Wahlrecht ausüben können auch Wahlberechtigte, die einen Wahlschein beantragt und von der zuständigen Gemeindeverwaltung erhalten haben. Wer einen Wahlschein besitzt, kann sowohl nach einer entsprechenden Antragstellung per Briefwahl seine Stimme abgeben oder in einem beliebigen Wahllokal seines Wahlkreises wählen.
Die Bedingungen für den Erhalt eines Wahlscheins sind:
- Einen Wahlschein beantragen können Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
- Einen Wahlschein beantragen können auch Personen, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die den fristgerechten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. die Geltendmachung eines Einwandes während der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis unverschuldet versäumt haben.
- Schließlich erhalten Wahlberechtigte einen Wahlschein auf ihren Antrag hin, wenn ihr aktives Wahlrecht erst nach der Eintragungsfrist in das Wählerverzeichnis entstanden ist (z.B. Einbürgerung) oder ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl aufgrund der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis im Einspruchsverfahren festgestellt wurde.
Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder auch per Telefax, E-Mail bzw. durch sonstige dokumentierbare elektronische Beantragung oder mündlich vor Ort bei der hierfür zuständigen Verwaltung - bis zum 2. Tag vor der Wahl (21.02.2025), 15.00 Uhr (früher 18.00 Uhr), gestellt werden. Telefonische sowie Beantragung per SMS sind unzulässig. Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren oder plötzlich erkranken, können noch am Wahltag bis 15.00 Uhr einen solchen Antrag stellen.
Ist beabsichtigt, für einen Dritten einen entsprechenden Antrag zu stellen, so ist eine diesbezügliche Bevollmächtigung des Wahlberechtigten vorzulegen. Eine weitere Vollmacht ist notwendig, wenn die dritte Person die Briefwahlunterlagen von der ausstellenden Gemeinde entgegennehmen soll. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn eine Person für einen Wahlberechtigten im Falle der plötzlichen Erkrankung die gewünschten Briefwahlunterlagen abholen möchte. Die bevollmächtigte Person darf maximal vier Bevollmächtigungen für die Entgegennahme der Briefwahlunterlagen besitzen.
Bisher konnten – nach entsprechende entsprechender Glaubhaftmachung – nicht zugegangene Wahlscheine durch einen neuen ersetzt werden. Dies gilt nunmehr auch für „verloren“ gegangene Wahlscheine. Ein solcher Antrag muss bis zum Tage vor der Wahl 12.00 Uhr erfolgen.