Wahlsystem und Wahlrecht

Am Sonntag, 9. Juni 2024, wählen die Bürgerinnen und Bürger die kommunalen Vertretungskörperschaften, also Ortsbeiräte, Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadträte und Kreistage sowie den Bezirkstag Pfalz. Im Folgenden werden das Wahlsystem und wichtige Aspekte des Wahlrechts erklärt.

Das Wahlsystem

Seit den Kommunalwahlen 1989 haben die rheinland-pfälzischen Wählerinnen und Wähler - aufgrund der damaligen Novellierung des Kommunalwahlsystems - die Möglichkeit, verstärkten Einfluss auf die Zusammensetzung der kommunalen Vertretungsorgane zu nehmen. Die Mitspracherechte der Bürgerinnen und Bürger wurden verbessert, ihre Identifikation mit den gewählten Repräsentanten gesteigert.

  • Das gilt insbesondere für die Wahlen zu den Ortsbeiräten, Gemeinde- und Stadträten, Verbandsgemeinderäten sowie den Kreistagen, wenn mindestens zwei Wahlvorschläge zugelassen sind. Die Wahl findet dann als personalisierte Verhältniswahl mit offenen Listen statt. Dadurch können die wahlberechtigten Personen mit ihrer Stimmabgabe kumulieren und panaschieren. 
  • Eine Mehrheitswahl ohne eine Bindung an vorgeschlagene Bewerber erfolgt, wenn kein Wahlvorschlag eingereicht oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen wird. Die Wählerinnen und Wähler können in diesem Fall so viele wählbare Personen auf dem Stimmzettel aufführen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. 
  • Die Wahl des Bezirkstags des Bezirksverbands Pfalz erfolgt nach der personalisierten Verhältniswahl mit starren Listen. Die seit den Kommunalwahlen 1994 bzw. 1999 eingeführte unmittelbare Wahl der Landräte und Bürgermeister bzw. der Ortsvorsteher wird als Mehrheitswahl vorgenommen.

Anzahl der Stimmen

Bei der Verhältniswahl stehen den Wählerinnen und Wählern so viele Stimmen zur Verfügung, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder ist in § 29 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GemO) bzw. in § 22 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKO) geregelt und richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Kreises. Sie wird zum 30. Juni des Vorjahres (also 2023) der Wahl festgesetzt und umfasst alle Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde.

Mitwirkungsmöglichkeiten der Wählerinnen und Wähler bei der Zusammensetzung der kommunalen Vertretungsorgane durch Kumulieren und Panaschieren

Die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe sind in § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KWG geregelt. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, und besitzt die Möglichkeit,

  • nur den Wahlvorschlag zu kennzeichnen und diesen damit unverändert annzuehmen; streicht er in diesem Wahlvorschlag einen oder mehrere Bewerber, so wird diesem/diesen keine Stimme zugeteilt.
  • sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Stimmen einer Liste ohne Bindung an die vorgegebene Reihenfolge zukommen zu lassen, zudem kann er bis zu drei Stimmen auf einzelne Bewerber konzentrieren, das heißt kumulieren,
  • innerhalb seines Stimmenkontingents auch Bewerber verschiedener Listen (Wahlvorschläge) anzukreuzen, das heißt panaschieren; eine Kumulation der Stimmen ist ebenfalls möglich.
Wählerfreundliche Auslegungs- und Heilungsvorschriften begrenzen die Ungültigkeit der Stimmen

Wählerfreundliche Auslegungs- und Heilungsvorschriften verhindern einen hohen Anteil ungültiger Stimmen. Neben den allgemeinen, auch in allen anderen Wahlgesetzen normierten Bestimmungen über die Ungültigkeit von Stimmzetteln, zum Beispiel dem Verbot nicht amtlicher Herstellung und dem Verbot, andere Kennzeichnungen als die der Kandidaten auf dem Stimmzettel anzubringen, kennt das Gesetz im Grunde nur zwei Fälle, die die Anerkennung der Stimmabgabe verhindern:

  • wenn ein Wähler panaschiert und die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten hat (§ 37 Abs. 5 Satz 1 KWG),
  • wenn nicht erkennbar ist, welchen Kandidaten der Wähler seine Stimmen zukommen lassen wollte; insbesondere, wenn er mehrere Wahlvorschläge angekreuzt und keine Einzelstimmen vergeben hat (§ 37 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 KWG).
Einzelstimme hat Vorrang vor Listenstimme

Bei der Auswertung der Stimmen ist zwischen der Kennzeichnung des Wahlvorschlags in der Kopfleiste des Stimmzettels mit der „Listenstimme“ und der Vergabe von Einzelstimmen an Bewerber zu unterscheiden. Die Einzelstimme hat Vorang vor der "Listenstimme".  Hat der Wähler oder die Wählerin bereits durch die Kennzeichnung von Bewerbern seine gesamten Stimmen vergeben, so gilt das Ankreuzen des Wahlvorschlags mit der „Listenstimme" nicht als Vergabe von Stimmen. Das Ankreuzen eines Wahlvorschlags ist, abgesehen von der unveränderten Annahme der Liste, nur dann von Bedeutung, wenn der die Wählerin oder der Wähler Bewerber gekennzeichnet und dabei die volle Stimmenzahl nicht verbraucht hat. Die Stimmen werden dann bis zur Höchstgrenze der zu vergebenden Stimmenzahl ergänzt. 

  • Kennzeichnet der Wähler einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste mit der „Listenstimme" und verzichtet auf die Vergabe von Einzelstimmen, die Kennzeichnung einzelner Bewerber, so ist dieser Wahlvorschlag unverändert angenommen. Bei der Stimmenauszählung wird folglich jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler ggf. gestrichenen Bewerber eine Stimme zugeteilt (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 3 KWG). Wird hierbei das Stimmenkontingent infolge von Streichungen oder zu geringer Bewerberzahl auf dem Stimmzettel nicht ausgeschöpft, so verzichtet die Wählerin oder der Wähler auf die weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 7 KWG).
  • Eine unveränderte Annahme des Wahlvorschlags liegt nicht vor, wenn Wahlberechtigte in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Bewerbern Einzelstimmen geben (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 KWG). Wird dabei die Stimmenzahl ausgeschöpft, so bleibt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags unberücksichtigt (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KWG).
  • Wurde die Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und ein Wahlvorschlag mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung als Vergabe der nicht genutzten Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler oder von der Wählerin gestrichenen und der bereits mit der zulässigen Höchstzahl von drei Einzelstimmen gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber, als Ratsmitglieder zu wählen sind, so verzichtet der Wähler oder die Wählerin auf die weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 6 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 KWG).
  • Hat der Wähler seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft und keinen oder mehrere Wahlvorschläge mit der „Listenstimme" gekennzeichnet, so verzichtet er auf die weiteren Stimmen (§ 37 Abs. 7 KWG).
  • Vergibt der Wähler in nur einem Wahlvorschlag mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen, so sind solange, bis die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht mehr überschritten ist, in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von unten nach oben Stimmen unberücksichtigt zu lassen, und zwar
    •   zunächst die Stimmen für Bewerber mit nur einer Stimme,
    • dann eine der beiden Stimmen für Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,
    • dann die andere Stimme der Bewerber, denen der Wähler zwei Stimmen gegeben hat,
    • schließlich die Stimmen für Bewerber, denen der Wähler drei Stimmen gegeben hat, nach den vorgenannten Grundsätzen (§ 37 Abs. 5 Satz 2 KWG).
  • Gibt der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen, so gelten nur drei Stimmen als abgegeben. Die über drei hinaus kumulierten Mehrstimmen sind nicht ungültig, sondern werden nur als nicht abgegeben behandelt. Dies hat einerseits zur Folge, dass die zu viel abgegebenen Stimmen bei Unterschreiten der Stimmenzahl zum Auffüllen verwendet werden können und andererseits durch solche Stimmen das Stimmenkontingent nicht überschritten werden kann, was bei der Kennzeichnung von Bewerbern in mehreren Wahlvorschlägen, wie oben erwähnt, zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen würde (§ 37 Abs. 3 KWG).
  •  Die Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge bleibt bei der Stimmenauswertung in jedem Falle unberücksichtigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 KWG).
Berechnung der Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung „Sainte Laguë/Schepers“. Im Einzelnen:
In einem ersten Schritt wird der für die Sitzverteilung benötigte Zuteilungsdivisor durch Teilung der Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze ermittelt (Tabelle 1). 

Tabelle 1
WahlvorschlagStimmenergebnis
Partei A37.100
Partei B46.470
Wählergruppe C4.110
Partei D7.480
Wählergruppe E5.840
101.000 (Gesamtzahl der Stimmen aller Wahlvorschläge) / 56 (Gesamtzahl der zu vergebenen Sitze) = 1.803,5714 (Divisor)

In einem zweiten Schritt wird die erreichte Sitzzahl für jeden Wahlvorschlag errechnet, indem die jeweilige Zahl der gültigen Stimmen durch den Zuteilungsdivisor dividiert wird (Tabelle 2).

Tabelle 2
WahlvorschlagStimmenDivisor (:1.803,5714)Sitze ungerundetSitze gerundet
Partei A37.100:20,570321
Partei B46.470:25,765526
Wählergruppe C4.110:2,27882
Partei D7.480:4,14734
Wählergruppe E5.840:3,23803
Zusammen101.000  56

Die zu vergebende Gesamtsitzzahl (56) wurde bereits im ersten Berechnungsschritt erreicht. Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl enthalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.

Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wählerinnen und Wähler frei entscheiden, welchen wählbaren Personen aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimmen geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

Zugelassener Wahlvorschlag
  • Ist ein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so wird auf dessen Grundlage der Stimmzettel erstellt und die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die gewünschten Personen mit einem Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise. 
  • Es dürfen auch oder ausschließlich andere wählbare Personen eingetragen werden. Die Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls weiteren die wählbaren Personen eindeutig kennzeichnenden Angaben (z. B. Beruf, Wohnung, Alter) vorzunehmen.
  • Der Wahlvorschlag kann auch durch entsprechende Kennzeichnung unverändert angenommen werden (so genanntes Listenkreuz). Hierbei gestrichene Bewerber erhalten keine Stimme.
Kein zugelassener Wahlvorschlag

Ist kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so vergeben die Wählerinnen und Wähler die Stimmen dadurch, dass sie auf dem Stimmzettel in lesbarer Schrift höchstens so viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls weiteren die Personen eindeutig kennzeichnenden Angaben (z. B. Beruf, Wohnung, Alter) eintragen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
 

Bei der Bezirkstagwahl steht den Wählenden nur eine Stimme zu, die sie einem der zugelassenen Wahlvorschläge zuteilen können. Die Verteilung der insgesamt 29 Sitze erfolgt ebenfalls nach dem vorne erläuterten Verfahren „Sainte Laguë/Schepers“. Die den Wahlvorschlägen zugeteilten Sitze werden - anders als bei der Verhältniswahl mit offenen Listen - entsprechend der Reihenfolge der Bewerber in den Wahlvorschlägen besetzt.
Unionsbürgerinnen und -bürger dürfen an dieser Wahl nicht teilnehmen.

Bei den Direktwahlen der Landräte, Bürgermeister und Ortsvorsteher ist der Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und hat keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erzielt, findet eine Stichwahl statt.

In der Stichwahl treten die beiden Kandidaten gegeneinander an, auf die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfielen. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl der gültigen Stimmen erhält. 

Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, wählt der Kreistag den Landrat, der Verbandsgemeinderat den Bürgermeister , der Gemeinderat den Ortsbürgermeister, der Stadtrat den Stadt- oder Oberbürgermeister und der Ortsbeirat den Ortsvorsteher
 

Wahlrecht, Ausschluss vom Wahlrecht und Wählbarkeit

Das aktive Wahlrecht, die Wahlberechtigung, ist ein grundgesetzlich verankertes subjektives Recht auf Mitwirkung an der Staatswillensbildung durch Teilnahme an der Wahl. Sie ist für eine parlamentarisch-repräsentative Demokratie grundlegend. Als Ausprägung der mitgliedschaftlichen Stellung der Bürger im Staat ist es unveräußerlich, unverzichtbar und damit weder abtretbar noch zur Ausübung übertragbar. Die aktive Wahlteilnahme setzt die materielle und formelle Wahlberechtigung voraus. Im Einzelnen 

Die materiellen Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts sind in den §§ 1 und 2 KWG, die formellen Voraussetzungen in § 3 KWG bestimmt. Danach sind bei der Wahl wahlberechtigt 

Materielle Wahlberechtigung
  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und 
  • alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) (Die derzeit 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern)

die am Tage der Stimmabgabe (Wahltag)

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung , bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  • nicht nach § 2 KWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Für die Ausübung des Wahlrechts sowohl bei deutschen Staatsangehörigen als auch bei Unionsbürgern ist es unschädlich, wenn daneben noch eine weitere Staatsangehörigkeit vorliegt.

Neben der Vollendung des 18. Lebensjahres ist an die Wahlberechtigung auch die Voraussetzung geknüpft, dass jemand im Wahlgebiet seit mindestens drei Monaten eine Wohnung innehat. Die Wohnsitzvoraussetzung von drei Monaten muss dem Wahltag unmittelbar vorangegangen sein.

Der „Wohnungsbegriff“ ist mit demjenigen des Melderechts identisch. Das Wahlrecht steht nur denjenigen zu, die tatsächlich eine Wohnung begründet und sich nach den melderechtlichen Vorschriften angemeldet haben. Bei Zweifeln darf die Wahlbehörde den anspruchsbegründenden Sachverhalt aufklären. 

Die Wahlberechtigung muss für jedes Wahlgebiet festgestellt werden. Wahlgebiet ist das Gebiet der Gebietskörperschaft, deren Vertretung gewählt wird, also der Ortsbezirk für die Wahl zum Ortsbeirat, die Gemeinde für die Wahl zum Gemeinderat, die Verbandsgemeinde für die Wahl zum Verbandsgemeinderat, der Landkreis für die Wahl zum Kreistag und das Gebiet des Bezirksverbandes Pfalz für die Wahl zum Bezirkstag.

Die Bestimmungen gelten gemäß § 53 KWG entsprechend auch für die Wahlen zu den Ortsbeiräten, Verbandsgemeinderäten, Kreistagen sowie für die Wahl zum Bezirkstag. Aufgrund seines Sonderstatus sind die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Wahl zum Bezirkstag nicht wahlberechtigt und somit auch nicht wählbar. 

Formelle Wahlberechtigung

Die formelle Voraussetzung für die Teilnahme an der Wahl ist, dass der Wahlberechtigte gemäß § 3 KWG in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

Wählerverzeichnis
  • In das Wählerverzeichnis werden alle Wahlberechtigten von Amts wegen eingetragen, die am 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl) für eine (Haupt-)Wohnung in der Gemeinde gemeldet sind. 
  • Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, können ihre Eintragung bei der Gemeindeverwaltung beantragen. 
Wahlschein

Unter bestimmten Bedingungen können Wahlberechtigte mit einem Wahlschein im Wege der Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Die verschiedenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins ergeben sich aus der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl, spätestens am 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) zugestellt wird.

Die Erteilung eines Wahlscheins bedarf eines schriftlichen Antrags bei der Gemeindeverwaltung. Wahlscheine können bis zum 07. Juni 2024 (zweiter Tag vor der Wahl), 18 Uhr, in Ausnahmefällen am Wahltag (09. Juni 2024), bis 15 Uhr, (z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, wenn das Wahllokal nicht aufgesucht werden kann) beantragt werden.

Wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, kann weder an der Wahl teilnehmen noch ist er wählbar. Die Wahlrechtsausschlusstatbestände sind in § 2 KWG normiert und werden durch Entscheidungen deutscher Gerichte festgestellt. Nach § 2 KWG ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Hier handelt es sich vornehmlich um eine Nebenfolge bestimmter strafrechtlicher Tatbestände bzw. um die Verwirkung von Grundrechten.

Die Entscheidungen der deutschen Gerichte binden alle mit der Wahldurchführung befassten Behörden und Organe. Sie sind weder von den Wahlbehörden, Wahlorganen noch von den Wahlprüfungsgerichten überprüfbar. Der Ausschluss vom Wahlrecht wird bei strafgerichtlicher Verurteilung mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
 

An die Wählbarkeit für die kommunalen Vertretungsorgane ist als Voraussetzung das aktive Wahlrecht geknüpft (§ 4 KWG). Die Bewerber bei den Kommunalwahlen müssen also

  • Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder
  • Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. 
  • Die am Wahltag Volljährigen müssen außerdem seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  • dürfen nicht nach § 2 KWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Darüber hinaus ist nicht wählbar,

  • wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt. Bewerber, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, müssen eidesstattlich versichern, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.

Formale Voraussetzung der Wählbarkeit eines Bewerbers ist bei der Verhältniswahl außerdem die Aufstellung in einem Wahlvorschlag und die Zulassung dieses Wahlvorschlags.

Wer nicht wählbar ist, kann nicht rechtsgültig gewählt werden. Schon die Kandidatur einer solchen Person ist unzulässig, so dass der Wahlvorschlag bezüglich der nicht wählbaren Person bereits im Wahlvorbereitungsverfahren zurückzuweisen ist. Wird ein nicht passiv wahlberechtigter Bewerber dennoch zur Wahl zugelassen und dann auch gewählt, ist die Wahl insoweit ungültig. 

Mangelnde Wählbarkeit ist eine Unregelmäßigkeit, die zum Mandatsverlust führt, nicht jedoch zur Wiederholung der Wahl. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen müssen während der gesamten Wahlperiode gegeben sein. Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit während der Wahlperiode fort, verliert der gewählte Bewerber sein Mandat. Bewerber, die sich, ohne die Wählbarkeit zu besitzen, für eine Wahl nominieren lassen, machen sich nach § 107 b Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch strafbar.

Die positiven Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 KWG müssen am Wahltag gegeben sein. Ist ein Wahlbewerber im Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung, der Einreichung oder Zulassung des Wahlvorschlags noch nicht wählbar, ist dies grundsätzlich unschädlich, wenn er spätestens am Tage der Wahl das passive Wahlrecht besitzt.
 

Die einschlägigen Vorschriften gelten auch für die Direktwahl von Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten. Zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat kann nunmehr gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 53 Abs. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 GemO, § 46 Abs. 3 LKO). Zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat kann weiterhin nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 53 Abs. 3 GemO, § 46 Abs. 3 LKO).

Informationen zum Download

Infos für Wahlberechtigte

Neben der Broschüre gibt es einen Flyer, der alles Wissenswerte zur Europawahl und zu den Kommunawahlen kompakt darstellt.