Rheinland-Pfalz besteht weiterhin aus 15 Wahlkreisen; ihre Nummerierung hat sich jedoch gegenüber 2013 geändert (197 – 211). Dies ist notwendig geworden, weil aufgrund der zwischenzeitlichen Bevölkerungsentwicklung die Umverteilung eines Wahlkreises von Thüringen nach Bayern erfolgen musste.
„Darüber hinaus“, so Landeswahlleiter Jörg Berres, „sind Neueinteilungen von Wahlkreisen in sieben Bundesländern vorgenommen worden. In Rheinland-Pfalz hat sich lediglich der Zuschnitt der Wahlkreise 205 - Mainz und 206 - Worms geändert.“
Der bisherige Wahlkreis 205 - Mainz weicht von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl für Wahlkreise um mehr als + 25 Prozent ab (§ 3 des Bundeswahlgesetz), so dass eine Neueinteilung dieses Wahlkreises vorzunehmen ist. In der Folge wurde die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen aus dem Wahlkreis 205 – Mainz herausgelöst und dem Wahlkreis 206 – Worms zugeordnet. Zudem sind Änderungen der Beschreibung der Wahlkreise infolge kommunaler Gebiets- und Verwaltungsreformen vorgenommen geworden.
Die neue Beschreibung der Wahlkreise ist im Internetangebot des Landeswahlleiters unter www.wahlen.rlp.de/btw/bekwkr/beschr/wahlkr/index.html abrufbar.
Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl können in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt werden. Die Vertreter für die Vertreterversammlungen dürfen nach § 21 Abs. 1 des Bundeswahl-gesetzes nur von im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern gewählt werden. Zwar konnte die Wahl grundsätzlich 29 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages, also ab dem 23. März 2016 , erfolgen; da die genauen Wahlkreisgrenzen insbesondere in den beiden o. g. Wahlkreisen erst jetzt feststehen, dürfen Vertreterwahlen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages dort erst jetzt aufgestellt werden. Wurden die Wahlen nicht von nur im Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitgliedern durchgeführt, sind die Vertreterwahlen zu wiederholen. Bei Vertreterwahlen zur Aufstellung einer Landesliste für die Bundestagswahl müssen die Vertreter Mitglieder der aufstellenden Partei und im Land wahlberechtigt sein.
Die Wahlkreis- bzw. Landeslistenbewerberinnen und -bewerber dürfen ab dem 23. Juni 2016 - 32 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages - von den Parteien gewählt werden.