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Wahlen in Rheinland-Pfalz: Briefwahl jetzt möglich

Nach der Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel dürfen die Stadt- und Gemeindeverwaltungen jetzt die beantragten Briefwahlunterlagen und Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 erteilen.

Landeswahlleiter Marcel Hürter weist darauf hin, dass die Wahlberechtigten ab sofort die Briefwahlunterlagen bei der zuständigen Verwaltung beantragen können. Die Rückseite der spätestens am 21. Mai 2024 ausgegebenen Wahlbenachrichtigungen enthält einen Wahlscheinantrag, der – unterschrieben – bei der Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet werden muss. Soll für die Kommunalwahlen, die sich ggf. ergebenden Stichwahlen sowie die Europawahl per Brief gewählt werden, muss für alle Fallgestaltungen ein Wahlschein beantragt werden. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die kreisfreie Stadt.

Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können die Wahlberechtigten auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann zudem Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen.

Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein , den Stimmzetteln und einem Merkblatt zwei unterschiedlich farbige Umschläge. In den Stimmzettelumschlag werden die ausgefüllten Stimmzettel gesteckt. Der Umschlag wird anschließend zugeklebt. In den Wahlbriefumschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der Umschlag mit den Stimmzetteln. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Dienstag, 4. Juni 2024, in den Briefkasten geworfen sein. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und direkt im Bürgerbüro zu wählen.

Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl ­– also bis Freitag, 7. Juni 2024, 18 Uhr – beantragt werden. Wenn eine wahlberechtigte Person plötzlich erkrankt und deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, dürfen Wahlscheine auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Die plötzliche Erkrankung muss nachgewiesen sein.

Der Briefwahlanteil ist in den zurückliegenden Jahren ständig angestiegen. Bei der Europawahl sowie den Kommunalwahlen 2019 lag er bei etwa 44 Prozent. Bedingt durch Corona erreichte der Briefwahlanteil bei der Landtags- und bei der Bundestagswahl 2021 Werte von mehr als 60 Prozent.

Briefwahlanteile bei Europawahlen

Briefwahlanteile bei Bundestagswahlen

Briefwahlanteile bei Landtagswahlen

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