Die Nachwahl ist nach dem Landeswahlgesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 2) erforderlich geworden, weil ein Wahlkreisbewerber gestorben ist und kein Ersatzbewerber benannt war. Die Nachwahl kann nach dem Landeswahlgesetz (§ 51 Abs. 2 Satz 3) auf den Tag der Hauptwahl festgelegt werden.
Die Kreiswahlleitung lässt die Stimmzettel für den Wahlkreis 51 neu drucken. Die bisher versendeten Briefwahlunterlagen sind ungültig; die Stimmberechtigen bekommen den neuen Stimmzettel automatisch zugesendet.