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Mehrere Möglichkeiten bei Ausübung des Wahlrechts – Enges Zeitfenster zwischen der Bereitstellung der Stimmzettel und Wahltag

Angesichts der vorgezogenen Neuwahl des 21. Deutschen Bundestages verbleibt der wahlberechtigten Bevölkerung ein kurzer Zeitraum für die Entscheidung über ihre Stimmabgabe.

Die längste Überlegungsfrist für die Ausübung des Wahlrechts bleib den wahlberechtigten Personen bei der Stimmabgabe im Wahlraum. Dies ist auch die Regel für die Stimmabgabe. Die Angaben zum Wahlraum stehen auf der Wahlbenachrichtigung, die spätestens am 2. Februar 2025 bei den wahlberechtigten Personen angekommen sein soll.

Die Briefwahl kann schriftlich oder mündlich bei den Verwaltungen der kreisfreien Städte, der Verbandsfreien Gemeinden bzw. der Verbandsgemeinden beantragt werden. Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält hierzu ein Formular und einen QR-Code, die aber nicht zwingend verwendet werden müssen. Der Antrag kann auch formlos persönlich, per Post oder per E-Mail gestellt werden; ein Antrag per SMS oder Telefon ist nicht möglich. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift enthalten.

Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen können noch bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr beantragt werden. Ist eine wahlberechtigte Person am Wahltag nachgewiesen plötzlich erkrankt und kann den Wahlraum auch nicht mit zumutbaren Schwierigkeiten erreichen, werden noch Wahlscheinanträge am Wahltag bis 15.00 Uhr entgegengenommen.

Ein von der wahlberechtigten Person mit Vollmacht beauftragter Dritte darf ebenso einen Wahlscheinantrag stellen oder die Unterlagen abholen. Letzteres beschränkt sich auf eine Beauftragung von insgesamt vier Personen.

Wie in der Vergangenheit, kann die Briefwahl ansonsten vor Ort bei der Verwaltung in Anspruch zu genommen werden. In den kreisfreien Städten sind das die Stadtverwaltungen, in den Landkreisen die Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. die Verwaltungen der Verbandsfreien Gemeinden.

Die Briefwahlunterlagen müssen für die Auszählung rechtzeitig am Wahltag 18.00 Uhr bei der zuständigen Verwaltung eingegangen sein; der Adressat ist jeweils auf den Unterlagen vermerkt und auf den Antwortumschlägen aufgedruckt. Stimmzettel, die nach 18 Uhr am Wahltag eingehen, werden nicht gezählt.

Aufgrund der vorgezogenen Neuwahl liegt zwischen der Bereitstellung der Briefwahlunterlagen und dem Wahltag eine Zeitspanne von lediglich 10 bis 12 Tagen. Dieser enge Zeitnahmen sowie die Dauer des postalischen Versands sollten bei der Entscheidung für die Teilnahme per Briefwahl beachtet werden.

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