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Europawahl und Kommunalwahlen: Unionsbürger sind wahlberechtigt und wählbar

An der Europawahl und den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 können nach Angaben von Landeswahlleiter Marcel Hürter auch die in Rheinland-Pfalz wohnenden Staatsangehörigen der anderen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen.

Während zu den Kommunalwahlen alle wahlberechtigten Unionsbürger von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihres Heimatortes eingetragen werden, gilt dies bei der Europawahl nur für solche Unionsbürger, die bereits an mindestens einer der Europawahlen von 1999 und 2014 teilgenommen haben. Alle Unionsbürger, die erstmals an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen wollen, müssen rechtzeitig bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Für die Teilnahme an der Europawahl und den Kommunalwahlen müssen EU-Bürgerinnen und Bürger folgendes beachten: Europawahl Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind zur Wahl des Europäischen Parlaments wahlberechtigt, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich hier aufhalten und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben und
  • nicht in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Um ihr Wahlrecht ausüben zu können, müssen nichtdeutsche Unionsbürger bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnortes in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein.

  • Unionsbürger, die bereits zwischen 1999 und 2014 in Deutschland an einer Europawahl teilgenommen haben, sind im Wählerverzeichnis ihres Wohnortes eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen.
  • Alle anderen Unionsbürger müssen spätestens bis Sonntag, 5. Mai 2019, bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies betrifft auch Unionsbürger, die in der Zwischenzeit ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen, oder die einen Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis gestellt haben.

Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden alle Unionsbürger auf der Internetseite des Bundeswahlleiters unter <link http: _blank external-link-new-window>www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2019/informationen-waehler/unionsbuerger.html. Die Antragsformulare sind auch bei den Wahlämtern der Städte und Gemeinden erhältlich.

Kommunalwahlen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind zu den kommunalen Vertretungskörperschaften (Ortsbeirat, Gemeinde-/Stadtrat, Verbandsgemeinderat, Kreistag) sowie zu den Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung im Wahlgebiet haben,
  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Sie sind wählbar, wenn sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit und
  • in ihrem Herkunftsland nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Unionsbürger sind zu Ortsvorstehern, Bürgermeistern und Landräten wählbar,

  • wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben,
  • die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten,
  • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und
  • bei der Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters oder des ehrenamtlichen Ortsvorstehers Bürger der Gemeinde sind.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister und Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigte Unionsbürger, die in der Gemeinde für eine Wohnung gemeldet sind, werden im Rahmen der Kommunalwahlen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.

Weitere Informationen: <link https: _blank external-link-new-window>www.wahlen.rlp.de

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