Wahlausschuss |
Landtagswahl
|
Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus sechs stimmberechtigten Beisitzern, einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein; ansonsten ist dieser nicht stimmberechtigt.
Aufgabe der Wahlausschüsse ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlausschüsse, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlausschuss) und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen der Wahlausschüsse sind für jedermann öffentlich. |
Kommunalwahlen
|
Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind für jedermann öffentlich. |
Wählbarkeit |
Kommunalwahlen
|
siehe passives Wahlrecht |
Wahlbeanstandung |
Landtagswahl
|
Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden. |
Wahlbenachrichtigung |
Landtagswahl
|
Alle Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob sie formell und materiell stimmberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit und der Ort des Wahlraums mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Stimmberechtigung nachgewiesen.
Hat jemand, obwohl er meint stimmberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, deutet dies nicht zwingend auf ein fehlendes Stimmrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Stimmberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Stimmrecht erkundigen. Auch kann als Stimmberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. |
Kommunalwahlen
|
Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. |
Wahlberechtigte |
Kommunalwahlen
|
Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl¬recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen: - Aktives Wahlrecht
- Ausschluss vom Wahlrecht
- Einspruch
- Erstwähler
- Wählerverzeichnis
- Wahlbenachrichtigung
|
Wahlberechtigung |
Kommunalwahlen
|
siehe aktives Wahlrecht |
Wahlbezirk |
Kommunalwahlen
|
siehe Stimmrecht |
Wahlbrief |
Landtagswahl
|
Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält. |
Kommunalwahlen
|
Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält. |
Wählergruppe |
Kommunalwahlen
|
Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele auf der örtlichen Ebene erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein. |
Wählervereinigung |
Landtagswahl
|
Wählervereinigungen sind mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Stimmberechtigten, die politische Ziele auf der Landesebene erreichen und in den Landtag einziehen wollen, aber nicht dem Parteienrecht unterliegen. |
Wählerverzeichnis |
Landtagswahl
|
Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt.
Jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Stimmberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand stimmberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis Wer stimmberechtigt ist und das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit. |
Kommunalwahlen
|
Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit. |
Wahlgebiet |
Landtagswahl
|
Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Bei der Landtagswahl ist daher das Land Rheinland-Pfalz das Wahlgebiet. Rheinland-Pfalz wird aufgrund der mit der Verhältniswahl verbundenen Personenwahl in 4 Bezirke mit insgesamt 51 Wahlkreisen eingeteilt. Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden. |
Kommunalwahlen
|
Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis. |
Wahlgrundsätze |
Landtagswahl
|
Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters stimmberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Stimmberechtigte in formal gleicher Weise sein Stimmrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in den Landtag einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z. B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen. |
Kommunalwahlen
|
Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen. |
Wahlhandlung |
Kommunalwahlen
|
Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen: - Briefwahl
- Kumulieren
- Listenstimme /-kreuz
- Neutralitätsgebot / -pflicht
- Öffentlichkeit
- Panaschieren
- Personenstimme
- Schnellmeldung
- Stimmbezirk
- Stimmzettel
- Ungültige Stimmen
- Wahlberechtigte
- Wahlraum / -lokal
- Wahlurne
- Wahlvorstand
- Wahlzeit
|
Landtagswahl
|
Der Begriff "Wahlhandlung" ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen: - Briefwahl
- Landesstimme
- Neutralitätsgebot / -pflicht
- Öffentlichkeit
- Stimmberechtigte
- Stimmbezirk
- Stimmzettel
- Ungültige Stimmen
- Wahlkreisstimme
- Wahlraum / -lokal
- Wahlurne
- Wahlvorstand
- Wahlzeit
|
Wahlkreis |
Landtagswahl
|
Ein Wahlkreis ist eine durch das Landeswahlgesetz gesetzlich geregelte Untergliederung des Wahlgebietes, in dem die Stimmberechtigten neben den Landes- und Bezirkslisten unmittelbar einen Wahlkreisbewerber als Abgeordneten in den Landtag wählen können. Das Land Rheinland-Pfalz ist in insgesamt 51 Wahlkreise eingeteilt.
Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden. |
Wahlkreisstimme |
Landtagswahl
|
Die Wahlkreisstimme ist entscheidend dafür, welche Bewerber in den 51 Wahlkreisen direkt gewählt werden. Ein Mandat erreicht derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Darüber hinaus hat sie keine Auswirkungen auf die Stärke einer Partei oder Wählervereinigung im Landtag. |
Wahlleiter |
Kommunalwahlen
|
Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.: - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
- Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Benachrichtigung der Gewählten
- Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Bezeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreiswahlleiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz). |
Wahlprüfung |
Kommunalwahlen
|
Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbehörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für ungültig erklären. |
Wahlraum / -lokal |
Kommunalwahlen
|
Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind. |
Landtagswahl
|
Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind. |
Wahlschein |
Kommunalwahlen
|
Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. |
Landtagswahl
|
Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Stimmrechts eines Stimmberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. Darüber hinaus kann auch mittels Wahlschein in einem anderen Wahlraum innerhalb des Wahlkreises an der Urnenwahl teilgenommen werden. |
Wahlsystem |
Kommunalwahlen
|
Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit gewählt. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen: - Direktwahl
- Mehrheitswahl
- Verhältniswahl (personalisierte)
|
Landtagswahl
|
Der Begriff des "Wahlsystems" stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar.
Die Wahl der 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags findet im Rahmen der so genannten "personalisierten Verhältniswahl" statt. Durch die Möglichkeit der Vergabe einer Wahlkreisstimme und einer Landesstimme verbindet das Landeswahlrecht die Mehrheits- und Verhältniswahl.
Die Verhältniswahl überlagert die Mehrheitswahl und stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Landtags den für die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen entspricht.
Die Wahl der Wahlkreisbewerber, die als Mehrheitswahl - der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen erhält das Mandat im Wahlkreis - durchgeführt wird, führt dagegen zu einer stärkeren Beziehung zwischen den Wählern und den Gewählten. |
Wahlumfrage |
Kommunalwahlen
|
siehe Demoskopie |
Wahlumschlag |
Landtagswahl
|
Als Wahlumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der Stimmzettel gesteckt wird. |
Wahlurne |
Kommunalwahlen
|
Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird. |
Landtagswahl
|
Unter einer Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird. |
Wahlvorschlag |
Kommunalwahlen
|
Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen: - Bewerber
- Mängelbeseitigung
- Mitgliederversammlung
- Partei
- Unterstützungsunterschriften
- Vertreterversammlung
- Wahlausschuss
- Wahlleiter
|
Landtagswahl
|
Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlleiter, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlleiter) bis spätestens zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, einzureichen.
Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen: - Bewerber (Wahlkreis- / Listenbewerber)
- Kreiswahlleiter
- Landeswahlleiter
- Mängelbeseitigung
- Mitgliederversammlung
- Partei
- Unterstützungsunterschriften
- Vertreterversammlung
- Wählervereinigung
- Wahlausschuss
|
Wahlvorstand |
Kommunalwahlen
|
Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stellvertretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt. |
Landtagswahl
|
Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, drei bis sieben stimmberechtigten Beisitzern, wobei ein Beisitzer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt. Der stellvertretende Schriftführer wird ebenfalls aus den Beisitzern bestimmt.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt. |
Wahlvorsteher |
Kommunalwahlen
|
Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben: - Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
- Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
|
Landtagswahl
|
Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich.
Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben: - Entgegennehmen der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
- Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
|
Wahlwerbung |
Kommunalwahlen
|
Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann. |
Landtagswahl
|
Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann. |
Wahlzeit |
Kommunalwahlen
|
Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. |
Landtagswahl
|
Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen sonntags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. |