Bundestagswahl 2025: Informationen zu den Wahlergebnissen
Der Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz bietet zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 einen Live-Service der vorläufigen Ergebnisse. Von ca. 18:30 Uhr an werden Zwischenergebnisse angezeigt und im Turnus von fünf Minuten aktualisiert. Beispiel: Gemeinde Adorf hat drei Wahlbezirke, zwei sind aufgezählt, einer noch nicht. Für diese Gemeinde wird ein Zwischenergebnis angezeigt, erkennbar an der Zeile oben rechts „2 von 3 Wahlbezirken ausgezählt“. Entsprechend kann für jede Ebene vom Land bis zur Ortsgemeinde der Auszählungsstand nachvollzogen werden.
Ergebnisservice
Für die allermeisten Ortsgemeinden sowie in den Stadtteilen der kreisfreien Städte können in der Regel nur die Urnenwahlergebnisse veröffentlicht werden. Hintergrund ist § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch können, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortgemeinden ausgezählt werden. Der Urnenwahlvorstand darf auch nicht gleichzeitig die Briefwahlstimmen auszählen. So werden Briefwahlstimmbezirke in der Regel bei der Verbandsgemeinde eingerichtet; die zentral ausgewählten Briefwahlstimmen können nicht den einzelnen Ortsgemeinden zugeordnet werden. Für die allermeisten Ortsgemeinden kann daher nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden; nur einige größere Gemeinden bilden eigene Briefwahlstimmbezirke.
Die Ergebnisse der Ortsgemeinden und Stadtteile, für die nur das Urnenwahlergebnis dargestellt werden kann, werden mit einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet. Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben angesichts des in der Regel hohen Briefwahlanteils nicht unbedingt das vollständige Wahlverhalten der Ortsgemeinde wieder, da die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird . Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang das Wahlrecht per Briefwahl ausübt, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.
Die bundesrechtlichen Vorgaben sind aus rheinland-pfälzischer Sicht nicht befriedigend. Der Landeswahlleiter hat sich daher in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der Bundeswahlleitung und dem Bundesinnenministerium dafür eingesetzt, die Briefwahl wie bei der Landtagswahl gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortsgemeinden auszuzählen. Eine Änderung, die auch vor dem Hintergrund steigender Briefwahlanteile sinnvoll erscheint, ist jedoch nicht erfolgt. Dabei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass das Problem nur in Rheinland-Pfalz mit seiner sehr kleinteiligen Kommunalstruktur auftritt.
Die Bildung von Briefwahlstimmbezirken in jeder Ortsgemeinde ist aus organisatorischen Gründen nicht leistbar. Das würde nahezu eine Verdoppelung der Zahl der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer erfordern. Die Bildung gemeinsamer Wahlvorstände für die Urnen- und die Briefwahl ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Daraus ergeben sich für die Ergebnisdarstellung zwei Möglichkeiten: Die Darstellung nur der Urnenwahl oder der Verzicht auf jegliche Ergebnisdarstellung auf Gemeindeebene. Letzteres würde dem Informationsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger zuwiderlaufen. Daher hat sich der Landeswahlleiter für die Darstellung der Urnenwahlergebnisse entschieden.
Die Reform des Wahlrechts zur Verkleinerung des Bundestages hat Auswirkungen auf die Ergebnisdarstellung am Wahltag. Kandidatinnen und Kandidaten von Parteien, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommen, ziehen nicht automatisch als Direktkandidaten in den Bundestag ein. Welche Parteien in Rheinland-Pfalz wie viele Sitze im Bundestag erhält und welche Kandidatinnen und Kandidaten ein Mandat erringen kann erst ermittelt werden, wenn das vorläufige amtliche Endergebnis für ganz Deutschland vorliegt. In der Ergebnisdarstellung der einzelnen Wahlkreise werden die Kandidatinnen und Kandidaten namentlich dargestellt, die die meisten Erststimmen errungen haben. Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach Vorliegen des Bundesergebnisses veröffentlicht – voraussichtlich am Montag früh.
Zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses gibt die Bundeswahlordnung vor, dass Urnen mit weniger als 30 Stimmzetteln zur Sicherung des Wahlgeheimnisses nicht ausgezählt werden dürfen. Kleine Gemeinden, bei denen wahrscheinlich ist, dass weniger als 30 Wahlberechtigte am Wahltag an der Urnenwahl teilnehmen, können nach §12(4) BWO bereits im Vorfeld einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden. Das heißt, die Wahlberechtigten fahren zur Wahl in den Nachbarort zur Stimmabgabe. Der Wahlvorstand von Gemeinden, bei denen am Wahltag weniger als 30 Wahlberechtigte im Wahlraum gewählt haben, muss nach § 68 (2) BWO die Urne nach Schließung des Wahllokals in eine Nachbargemeinde bringen, wo sie gemeinsam mit den dortigen Stimmzetteln ausgezählt wird. Für die Gemeinden, die in einem Nachbarort wählen oder deren Stimmen gemeinsam mit einem Nachbarort ausgezählt werden, können keine Ergebnisse dargestellt werden. Für die so genannten „aufnehmenden Gemeinden“ kann nur ein Gesamtergebnis aller gemeinsam ausgezählten Gemeinden ausgewiesen werden. Vergleichswerte zur Wahl 2021 sind in diesen Fällen nicht möglich.
Download der Shapefiles der Gebietskulisse zur Bundestagswahl 2025.