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Bekanntmachung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 28. September 2025


Die Parteien werden hiermit gemäß § 32 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO) aufgefordert, dem

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 14 - 16
56130 Bad Ems

möglichst frühzeitig,

spätestens am Montag, dem 21. Juli 2025, bis 18 Uhr,

die Landeslisten einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 19 Bundeswahlgesetz [BWG]).

1. Anzeige über die Beteiligung an der Wahl

Nach § 18 Abs. 2 BWG können Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

spätestens am Montag, dem 23. Juni 2025, bis 18 Uhr,

der

Bundeswahlleiterin
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die form- und fristgerechte Anzeige muss den Namen der Partei enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich (§ 54 Abs. 2 BWG) unterzeichnet sein.

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.

Auf Folgendes wird hingewiesen:
Hat der Bundeswahlausschuss Feststellungen getroffen, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann diese nach § 18 Abs. 4 a BWG binnen vier Tage nach der Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter (§ 18 Abs. 4 BWG) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.

2. Einreichung der Landeslisten

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BWG können Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Land nur eine Landesliste einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG).

Rechtsgrundlage für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahl-vorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 18, 27 und 28 i. V. m. § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 BWG und die §§ 33 bis 43 der BWO.
Nach Eingang der bei Landeswahlleiter möglichst frühzeitig,

spätestens am Montag, dem 21. Juli 2025, bis 18 Uhr,

eingereichten Landeslisten mit den vorgeschriebenen Anlagen prüft dieser die Unterlagen des Wahlvorschlags. Stellt der Landeswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die im Wahlvorschlag benannte Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 1 BWG).

In jedem Wahlvorschlag sollen deshalb eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§§ 27 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§§ 27 Abs. 5, 22 Abs. 2 BWG). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist eine Mängelbeseitigung nur an sich gültiger Wahlvorschläge möglich. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt gem. § 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 BWG nicht vor, wenn

  • die Form und Frist des § 19 BWG nicht gewahrt ist,
  • die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 3 erforderlichen gültigen Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  • bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteieigenschaft fehlt, die nach § 18 Abs. 2 BWG erforderliche Feststellung der Parteieneigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise des § 21 nicht erbracht sind,
  • Bewerber mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht oder
  • die Zustimmungserklärungen von Bewerbern fehlen.

Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen.

Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 28 Abs. 1 BWG) durch den Landeswahlausschuss ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 3 BWG).

Landeslisten (Anlage 20) müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten (§ 27 Abs. 2 BWG). Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein (§ 27 Abs. 3 BWG).

2.1 Anforderungen an die Bewerber

Als Bewerber kann in einer Landesliste nur vorgeschlagen werden, wer

  • am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 BWG) und nicht nach § 15 Abs. 2 BWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei, kein Bewerber eines „anderen Kreiswahlvorschlags nach § 20 Abs. 3 BWG ist (Anlage 22 – eidesstattliche Versicherung) und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder einer allgemeinen Vertreterversammlung entsprechend den Bestimmungen des § 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (Anlagen 23, 24) ,
  • seine Zustimmung gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 BWG dazu schriftlich erklärt hat (Anlage 22); die Zustimmung ist unwiderruflich.
  • Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden (§ 27 Abs. 4 Satz 1 BWG).

2.2 Inhalt und Form der Landesliste

Eine Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 zur BWO eingereicht werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BWO). Sie muss nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BWO

  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und An-schrift (Hauptwohnung) der Bewerber

enthalten.

Zudem sollen die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson aufgeführt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 3 BWO).

Die Landeslisten sind gemäß § 39 Abs. 2 BWO von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Besteht kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so sind die Landeslisten von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt
(§ 39 Abs. 2 Satz 3 BWO).

2.3 Unterstützungsunterschriften für Landeslisten

Landeslisten von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), müssen von mindestens 2.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; nach § 27 Abs. 1 Satz 4 BWG gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben und im Zeitpunkt der Einreichung nachgewiesen sein (§ 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BWG).

Die Unterschriften sind gemäß § 39 Abs. 3 BWO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zur BWO zu erbringen. Die Formblätter werden vom Landeswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist zu bestätigen, dass die Aufstellung der Landesliste entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 Abs. 1 BWG) in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung erfolgt ist. Zudem sind der Name der Partei und - soweit verwendet - die Kurzbezeichnung bei der Anforderung an-zugeben.

Die Wahlberechtigten, die eine Landesliste unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 39 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt ist (§ 39 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO). Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind von der Partei bei Einreichung der Landesliste mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung der Landesliste vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG).

2.4 Anlagen zur Landesliste

Der Landesliste sind gemäß § 39 Abs. 4 BWO beizufügen

  • die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind, jeweils nach dem Muster der Anlage 22 zur BWO,
  • die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge auf der Landesliste festgestellt worden ist, mit den nach § 21 Abs. 6 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 23 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 24 zur BWO abgegeben werden,
  • mindestens 2.000 gültige Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern es sich um einen Wahlvorschlag einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei handelt.

Die Vordrucke für die Landesliste und ihre Anlagen werden auf Anforderung vom Landeswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.

2.5 Beschwerde. Rücknahme, Änderung

Weist der Landeswahlausschuss eine Landesliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen, spätestens am 04. August 2025, nach der Bekanntgabe der Entschei-dung Beschwerde an den Bundeswahlausschuss eingelegt werden.

Eine Landesliste kann durch eine gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung zurückgenommen werden, solange nicht über ihre Zulassung entschieden wurde. Eine von mindestens 2000 wahlberechtigten Personen unterzeichnete Landesliste kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und hand-schriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. Juli 2025, 18 Uhr kann eine Landesliste nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung bis zur Zulassungsentscheidung geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 24 BWG).

3. Kreiswahlvorschläge
3.1 Wahlvorschlagsrecht

Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht wer-den.

Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin / dem zuständigen Kreiswahlleiter möglichst frühzeitig,

spätestens am Montag, dem 21. Juli 2025, bis 18 Uhr,

einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 19 Bundeswahlgesetz [BWG]).

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

spätestens am Montag, dem 23. Juni 2025, 18 Uhr

der

Bundeswahlleiterin
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden

ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

Auf Folgendes wird hingewiesen:
Hat der Bundeswahlausschuss Feststellungen getroffen, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann diese nach § 18 Abs. 4 a BWG binnen vier Tage nach der Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter (§ 18 Abs. 4 BWG) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG).
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Ver-trauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO).
Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3.2 Anforderungen an die Bewerber

Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer

  • nach § 15 BWG wählbar ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (gilt nicht für Einzelbewerber),
  • seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).

3.3 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO).

Er muss nach § 34 BWO

  • Familiennamen, die Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
  • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort

enthalten.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahl-kreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).

3.4 Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG).  Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 4 BWG).

Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen; die Formblätter werden von der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vorna-men und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen.

Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Un-terstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unter-zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).

Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.

3.5 Anlagen zum Kreiswahlvorschlag

Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen

  • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden.
  • eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.

Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit min-destens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) ist außerdem beizufügen

  • die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.

3.6 Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Die zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter angefordert werden.

3.7 Beschwerde, Rücknahme, Änderung

Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen, spätestens am 04. August 2025, nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden.

Ein Kreiswahlvorschlag kann nur durch eine gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden wurde. Ein von mindestens 200 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG).

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. Juli 2025, 18 Uhr kann ein Wahlkreisvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung bis zur Zulassungsentscheidung geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 24 BWG).

4. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind derzeit:

  • Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)
  • Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 04. 2002 (BGBl I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 11. Anpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)

Änderungen der rechtlichen Grundlagen zu der vorstehenden Bekanntmachung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.

5. Anschriften des Landeswahlleiters und des Bundeswahlleiters

Die Anschrift des Landeswahlleiters lautet:

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 14-16
56130 Bad Ems

Telefon-Nr.:02603/71-2000 o. 71-2380
Telefax-Nr.: 02603/71-4130
E-Mail: wahlen(at)statistik.rlp.de

Internetadresse: www.wahlen.rlp.de

Die Anschrift der Bundeswahlleiterin lautet:

Bundeswahlleiterin
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11                  
65189 Wiesbaden
Telefon-Nr.: 0611/75-1
Telefax-Nr.: 0611/72-4000
E-Mail: post(at)bundeswahlleiterin.de
Internetadresse: www.bundeswahlleiterin.de
 

6. Anschriften der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter

Die Anschriften der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz Nr. 34 vom 16. September 2024 veröffentlicht worden. Darüber hinaus sind sie im Internetangebot des Landeswahlleiters unter

www.wahlen.rlp.de

aufgeführt.

Bad Ems, 10. September 2024
Der Landeswahlleiter

gez. Marcel Hürter