ABC des Wahlrechts

Begriff Themengebiet Erläuterung
Aktives Stimmrecht Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht) ist das Recht, an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen, die am Wahltag

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in Rheinland-Pfalz ihre Hauptwohnung haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, sich gewöhnlich im Land aufhalten.

Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Stimmrecht vorliegen.

Aktives Wahlrecht Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kom­munalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Ge­meinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen
Anfechtung der Wahl Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe Einspruch

Anfechtung der Wahl (siehe Wahlbeanstandung) Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses eine Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Sie muss die Anfechtungsgründe enthalten. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Aufsichtsbehörde Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwalt­ungen. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen bzw. noch im Zeitpunkt der Vorbereitung zur Vermeidung der Ungültigkeit geeignete Maßnahmen treffen.

Ausgleichsmandate Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Ausgleichsmandate werden die durch Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten zusätzlich vergebenen Sitze an Wahlvorschlagsträger bezeichnet, die das durch Überhangmandate – Wahlvorschlagsträger erzielt mehr Wahlkreismandate als ihm bei der Verhältniswahl (Landesstimme) zusteht - entstandene Ungleichgewicht bei der Sitzverteilung ausgleichen sollen.

Ausschluss vom Stimmrecht Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Stimmberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.

Ausschluss vom Wahlrecht Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist.

Ausschluss von der Wählbarkeit Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.

Auszählungsvorstand Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

In kreisfreien, großen kreisangehörigen Städten und verbandsfreien Gemeinden können bei personalisierten Verhältniswahlen Auszählungsvorstände gebildet werden. Sie setzen die Ermittlung des Wahlergebnisses für einzelne oder mehrere Stimmbezirke zumeist am Tag nach der Wahl öffentlich in einem zentralen Auszählungsraum fort. Über die Bildung der Auszählungsvorstände entscheidet der Stadtvorstand oder, sofern dieser nicht besteht, der Oberbürgermeister. Der Auszählungsvorstand besteht aus einem Wahlvorsteher (Auszählungsvorsteher), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und aus weiteren drei bis acht Beisitzern.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Behinderte Personen Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der z. B. nicht lesen kann oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich dieser der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich allein auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken; der Wahlberechtigte entscheidet frei und unbeeinflusst über sein Stimmverhalten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Blinden der sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahlräumen werden keine Schablonen vorgehalten.

Beisitzer Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Stimmberechtigte Beisitzer üben ihre Funktion sowohl im Wahlvorstand des Wahlraums bzw. in einem Briefwahlvorstand als auch im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u. a. die Kontrolle der Stimmberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigungen, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Stimmenauszählung mit der Feststellung des Wahlergebnisses.

Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Die Beisitzer entscheiden unabhängig nach den Wahlrechtsvorschriften und sind deshalb an Weisungen nicht gebunden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Beisitzer üben ihre Funktion im Wahlvorstand des Wahlraums, in einem Briefwahlvorstand, in einem Auszählungsvorstand oder im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u.a. die Kontrolle der Wahlberechtigung, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung sowie die Stimmenauszählung mit der Feststellung des Wahlergebnisses.

Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Die Beisitzer entscheiden unabhängig nach den Wahlrechtsvorschriften und sind deshalb an Weisungen nicht gebunden.

Bekanntmachungen, öffentliche Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Im Rahmen der Durchführung von Kommunalwahlen gibt es folgende öffentliche Bekanntmachungen:

  • Bekanntmachung zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten EU-Bürger in das Wählerverzeichnis
  • Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
  • ggf. Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Gemeinde- bzw. Ortsbeirat
  • Wahlbekanntmachung (zur Durchführung der Wahl)
  • Bekanntmachungen der Sitzungen des Wahlausschusses
  • ggf. Bekanntmachung über den Zusammentritt des Auszählungsvorstandes
  • ggf. Bekanntmachung des Termins einer Stich-, Nachholungs- oder Wiederholungswahl
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber

Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder durch den Bürgermeister oder Landrat als zuständige Wahlleiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (z.B. Amtsblatt, Tageszeitung).

Bekanntmachungen, öffentliche Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Im Rahmen der Durchführung der Landtagswahl gibt es zur Information der Stimmberechtigten bzw. Wahlvorschlagsträger folgende öffentliche Bekanntmachungen:

  • Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
  • Wahlbekanntmachung (zur Durchführung der Wahl)
  • Bekanntmachungen der Sitzungen des Wahlausschusses
  • ggf. Bekanntmachung des Termins einer Nachwahl
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber

Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadtverwaltung oder durch den Kreiswahlleiter oder Landeswahlleiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt, Tageszeitung, Staatsanzeiger).

Bewerber Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreterversammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen möglich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kandidieren.

Bewerber (Wahlkreis- / Listenbewerber) Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

In den rheinland-pfälzischen Landtag werden nicht Parteien oder Wählervereinigungen, sondern Personen gewählt. Diese müssen alle am Tag der Wahl wählbar sein.

Bezirkstag Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Bezirkstag ist neben dem Bezirkstagsvorsitzenden ein Entscheidungsträger des Bezirksverbands Pfalz. Der Bezirkstag stellt das Vertretungsorgan des Verbandes dar. Ihm gehören 29 ehrenamtliche Mitglieder an, die alle 5 Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach „starren Listen“ – kumulieren und panaschieren ist nicht möglich. Staatsangehörige anderer EU-Staaten sind hier nicht wahlberechtigt.

Bezirksverband Pfalz Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Bezirksverband Pfalz ist ein im Laufe einer 200-jährigen Geschichte entstandener höherer Kommunalverband, dessen Hauptaufgabe die Verbesserung der Strukturen in der Pfalz ist.

Briefwahl Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!  Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den roten Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins

Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einspruch einlegen; über diesen entscheidet sodann die Gemeindebehörde. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Lehnt die Gemeinde die Erteilung eines Wahlscheins erneut ab, kann binnen drei Tagen Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Nach einer weiteren Ablehnung kann eine Wahlbeanstandung nach der Wahl eingelegt werden.

Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Briefwahl für die Kommunalwahlen werden in gleicher Weise durchgeführt. Bei der Versagung des Wahlscheins kann die betreffende Person bereits vor der Wahl gerichtlichen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen.

Bürgermeister Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Bürgermeister bezeichnet man den Leiter einer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Je nach Größe und Art unterscheidet man zwischen Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeister, Bürgermeister und Oberbürgermeister. Bürgermeister werden vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Demoskopie Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer anschließenden repräsentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln. Die amtliche Statistik stellt anhand der tatsächlichen Stimmabgabe die Wahlteilnahme und das Stimmverhalten der Wähler unterschieden nach Alter und Geschlecht fest.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer anschließenden repräsentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln.

Direktwahl Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als "Direktwahlen“ werden die Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte bezeichnet, da diese unmittelbar durch das Volk gewählt werden. Die Wahl der Ortsvorsteher und Ortsbürgermeister wird in aller Regel gemeinsam mit den allgemeinen Kommunalwahlen der kommunalen Vertretungsorgane für ihre fünfjährige Amtszeit durchgeführt. Die hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte stellen sich nach acht Jahren zur Wahl.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Einspruch Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.

Einzelbewerber Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Kandidatur als Wahlkreisbewerber ist auch durch Einzelbewerber möglich. Einzelbewerber benötigen zur Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags mindestens 125 Unterstützungsunterschriften.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amtierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften.

Ersatzperson Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Ersatzpersonen werden dann berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Stimmberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei Landes- / Bezirkslisten sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die im Wahlvorschlag als (direkter) Nachfolger für den entsprechenden Bewerber bestimmt waren. Ist kein Nachfolger vorhanden oder bereits ausgeschieden, so ist Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste. Ersatzperson bei einem Wahlkreisvorschlag ist der im Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden oder bereits ausgeschieden, so ist Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste. Wurde der Wahlkreisvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht, der mit keiner Landes- / Bezirksliste vertreten ist, so findet eine Ersatzwahl statt.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet. Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an. Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.

Erstwähler Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal stimmberechtigt sind.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal wahlberechtigt sind.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Fristen Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Stimmberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf die Themenbereiche:

  • Briefwahl
  • Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
  • Wahlbeanstandung
  • Wählerverzeichnis
Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:

  • Briefwahl
  • Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen
  • Wahlbeanstandung
  • Wählerverzeichnis
Begriff Themengebiet Erläuterung
Geheime Abstimmung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe Wahlgrundsätze

Geheime Abstimmung (siehe Wahlgrundsätze) Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen. Bei der Briefwahl hat der Wahlberechtigte zuhause selbst dafür Sorge zu tragen.

Gemeinderat Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Kennwort Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen deren satzungsgemäßen Namen und, sofern nach der Satzung eine Kurzbezeichnung verwendet wird, diese ebenfalls verwenden. Andere Wahlvorschläge erhalten als Kennwort den Namen des Bewerbers, der Wählergruppe oder der jeweiligen Organisation.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der satzungsgemäße Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, die im Vereinsregister eingetragen ist, ist der satzungsmäßige Name zu verwenden. Bei anderen Wählergruppen ist der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvorschlag das Kennwort.

Kreistag Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Kreistag stellt das kommunale Vertretungsorgan eines Landkreises dar. Er besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Landrat. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises und kann zwischen 34 und 50 liegen.

Kreiswahlleiter Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Kreiswahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem jeweiligen Wahlkreis. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z.B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist.

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Wahlkreisbewerber)
  • Entgegennehmen und Prüfen der Wahlvorschläge
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • Benachrichtigung des gewählten Wahlkreisbewerbers
  • Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Kumulieren Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von maximal bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber. Die maximale Begrenzung gilt auch dann, wenn der Bewerber vom Wahlvorschlagsträger dreimal benannt wurde.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Landesstimme Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Landesstimme ist maßgebend für die spätere Berechnung der Sitze, die eine Partei oder Wählervereinigung im Landtag erhält. Das von einem Wahlvorschlagsträger in einem Wahlkreis errungene Mandat wird auf die nach den Landesstimmen erzielten Sitze angerechnet.

Landeswahlleiter Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Ministerium des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Ihr Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Landeswahlleiter und seine Stellvertretung werden vom Ministerium des Innen und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.

Landrat Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Landrat bezeichnet man den Leiter einer Kreisverwaltung. Landräte werden für eine Dauer von 8 Jahren vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Landrat vom Kreistag gewählt.

Listenstimme / -kreuz Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.

Listenverbindung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden. Bei der Landtagswahl sind solche Listenverbindungen unzulässig. Eine Ausnahme dazu bilden lediglich die Bezirkslisten eines

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden. Die Möglichkeit der Listenverbindung ist auch im Kommunalwahlrecht nach der neuesten Gesetzesnovellierung nicht mehr zulässig.

Losentscheid Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Zu einem Losentscheid kann es im sowohl Rahmen der Wahl eines Wahlkreisbewerbers als auch bei der Berechnung der Sitzverteilung kommen.

Bei der Wahl eines Wahlkreisbewerbers wird ein Losentscheid herbeigeführt, wenn Stimmengleichheit zwischen mehreren Wahlkreisbewerbern besteht. Zur Vermeidung einer Stichwahl im Wahlkreis entscheidet sodann das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

Bei der Berechnung der Sitzverteilung kommt es zu einem Losentscheid, wenn sich aufgrund gleicher Zahlenbruchteile mehrere mögliche Sitzzuteilungen ergeben.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Zu einem Losentscheid kann es sowohl im Bereich der Direktwahl und der Mehrheitswahl als auch bei der Verhältniswahl kommen. Bei der Direktwahl gestaltet sich der Wahlablauf folgendermaßen. Gibt es mehrere Bewerber, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet unter den 2 Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Ist diese Auswahl aufgrund einer Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Bewerber nicht zu treffen, werden mittels Losentscheid die Bewerber für die Stichwahl entschieden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten haben. Bei der Mehrheitswahl kann es in 2 Fällen zu einem Losentscheid kommen. Bei einer Mehrheitswahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Ein Losentscheid kommt dann zum Tragen, wenn aufgrund einer Stimmengleichheit die Bestimmung des gewählten Bewerbers nicht möglich ist. Zum anderen ist ein Losentscheid bei der Berufung einer Ersatzperson von Bedeutung, wenn diese ebenfalls aufgrund einer Stimmengleichheit nicht eindeutig bestimmt werden kann. Bei der Verhältniswahl kommt es im Rahmen der Sitzverteilung zu einem Losentscheid, wenn bei der Zuteilung der Sitze nach den höchsten Zahlenbruchteilen bei mehreren Wahlvorschlägen die gleichen Zahlenbruchteile vorliegen.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Mängelbeseitigung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch den Kreiswahlleiter (Wahlkreisvorschlag) bzw. den Landeswahlleiter (Landes- / Bezirksliste) geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese werden unverzüglich der Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers mitgeteilt. Handelt es sich hierbei um einen Fehler, der zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, muss dieser in aller Regel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) behoben werden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch den Wahlleiter mit der Gemeindeverwaltung geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese werden unverzüglich der Vertrauensperson des Wahlvorschlagträgers mitgeteilt und  müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) oder in Einzelfällen der Zulassungsentscheidung im Wahlausschuss noch behoben werden.

Mehrfachbenennung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei Wahlen zum Ortsbeirat, Gemeinderat, Verbandsgemeinderat und Kreistag haben die Wahlvorschlagsträger das Recht der Mehrfachbenennung.  Ein Bewerber kann im Wahlvorschlag und damit auch auf dem Stimmzettel bis zu dreimal aufgeführt werden. Mit dem Recht der Mehrfachbenennung kann eine Partei oder Wählergruppe selbst die Häufelung von Bewerbern vorschlagen. Diese tritt dann ein, wenn ein „Listenkreuz“ vergeben wird.

Mehrheitswahl Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Ratssitze werden von den Personen besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Stimmberechtigte, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken; der Wahlberechtigte entscheidet frei und unbeeinflusst über sein Stimmverhalten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die gleiche Unterstützung erhalten auch Personen, die des Lesens unkundig sind.

Blinden oder sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahlräumen werden keine Schablonen vorgehalten.

Mitgliederversammlung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von im Wahlkreis, im Bezirk oder im gesamten Land stimmberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählervereinigung zur Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, die die Bewerber für die jeweilige Wahl im Rahmen des Gesetzes aufstellen. Ziel dieser Versammlung ist die Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Nachholungswahl Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Eine Nachholungswahl wird bei einer Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats dann durchgeführt, wenn ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Wahlleiter abgesagt und bekannt gegeben, dass die Wahl als neue Wahl nachgeholt wird. Diese Wahl wird als Neuwahl – also von Anfang an – durchgeführt.

Nachwahl Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Eine Nachwahl wird bei der Landtagswahl durchgeführt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist oder aber ein Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber noch vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheiden. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Landeswahlleiter abgesagt. Er bestimmt den neuen Wahltermin.

Neutralitätsgebot / -pflicht Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitungen und der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Neutralitiätsgebot / -pflicht Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Öffentlichkeit Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ermöglicht der Bevölkerung, die Ordnungsgemäßheit der Wahldurchführung zu kontrollieren. Deshalb hat „Jedermann“ ein ungehindertes Zugangsrecht zu den Sitzungen des Wahlausschusses (Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung des Wahlergebnisses) und am Wahltag zur Beobachtung der Wahlhandlung im Wahlraum sowie der Tätigkeit des Wahlvorstandes (insbesondere Stimmenauszählung).

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ermöglicht der Bevölkerung, die Ordnungsgemäßheit der Wahldurchführung zu kontrollieren. Deshalb hat „Jedermann“ ein ungehindertes Zugangsrecht zu den Sitzungen des Wahlausschusses (Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung des Wahlergebnisses) und am Wahltag zur Beobachtung der Wahlhandlung im Wahlraum sowie der Tätigkeit des Wahlvorstandes (insbesondere Stimmenauszählung).

Ortsbeirat Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Aufgrund ihrer Hauptsatzung können Gemeinden Ortsbezirke einrichten. Für diese werden Ortsbeiräte gebildet. Sie bestehen je nach Einwohnerzahl aus 3 bis 15 Ortsbeiratsmitgliedern und dem Vorsitzenden soweit nicht in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt ist, dass auf die Bildung in Ortsbezirken mit weniger als 300 Einwohnern verzichtet wird. Die Mitglieder des Ortsbeirats werden zeitgleich mit der Wahl des Gemeinderats von den Bürgern des Ortsbezirks auf eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Aufgabe des Ortsbeirats ist die Vertretung der Interessen des Ortsbezirks in der Gemeinde. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Gemeinderat bei Beratungen den Ortsbeirat mit einbezieht oder dieser Anregungen gegenüber dem Gemeinderat abgibt.

Ortsbezirk Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Gemeinden können in ihrer Hauptsatzung zur Förderung des Gemeinschaftslebens das Gemeindegebiet in Ortsbezirke einteilen. In diesen wird grundsätzlich ein Ortsbeirat und das Amt des Ortsvorstehers eingerichtet, um die Belange des Ortsbezirks zu vertreten. Ortsbezirke unterscheiden sich damit von Stadtteilen, die über kein kommunales Vertretungsorgan verfügen und nur Organisationseinheiten ohne rechtlichen Charakter sind.

Ortsbürgermeister Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe Bürgermeister

Ortsvorsteher Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Funktion des Ortsvorstehers ist ähnlich der eines Bürgermeisters. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirats und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Ebenso wie der Ortsbeirat wird ein Ortsvorsteher im Rahmen der Kommunalwahlen auf die Dauer von 5 Jahren direkt vom Volk gewählt. Tritt kein Bewerber zur Wahl an, wird der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat gewählt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Panaschieren Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Das Wahlsystem lässt im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl das „Panaschieren“ zu. Beim Panaschieren geht es um die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Listen. D. h. hierbei kann der Wähler seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

Parität / Geschlechterparität Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Geschlechterparität wird ein (möglichst) gleichmäßiges Verhältnis der beiden Geschlechter in einem (politischen) Gremium bezeichnet. Da die Repräsentanz von Frauen in den kommunalen Vertretungsorganen seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz deutlich niedriger ist wie die von Männern, hat es sich der Landesgesetzgeber zum Ziel gesetzt, die systematische Frauenförderung in den kommunalen Gremien auszubauen und zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels werden daher die Parteien und Wählergruppen mit der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beauftragt und aufgefordert, bei der Aufstellung der Wahlvorschläge Geschlechterparität anzustreben. Eine verpflichtende, paritätische Aufstellung ist damit nicht verbunden.

Paritätsstatistik Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Hierbei handelt es sich um eine Statistik, die mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient. Die Statistik enthält insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Zahl und die prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Aufstellungsversammlung sowie der gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und der zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze.

Partei Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. Die näheren Anforderungen regelt § 2 des Parteiengesetzes 1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Parteien sind nach Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, Einfluss auf die politische Willensbildung des Volkes zu nehmen und im Deutschen Bundestag oder den Länderparlamenten vertreten zu sein. . Die näheren Anforderungen regelt § . 2 des Parteiengesetzes1. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, vor allem nach Umfang und Festigkeit der Organisation, nach der Zahl der Mitglieder und nach dem Hervortreten in der Öffentlichkeit muss die aus natürlichen Mitgliedern bestehende Partei ausreichend Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung bieten.

Sogenannte „Rathaus-Parteien“ sind keine Parteien nach Art 21 GG, da sie „lediglich“ auf der kommunalen Ebene an der politischen Willensbildung in Bezug auf die örtlichen Angelegenheiten mitwirken wollen.

Passives Stimmrecht Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als passives Stimmrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Tag der Wahl die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Passives Wahlrecht Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Personenstimme Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber.

Genau genommen gilt dies auch bei der Direktwahl. Hier werden ausschließlich Personen gewählt.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Schnellmeldung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses in dem zugeordneten Stimmbezirk an die Gemeindeverwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses.

Schriftführer Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.

Im Wahlausschuss ist es Aufgabe des Schriftführers jeweils die entsprechenden Sitzungsniederschriften anzufertigen.

Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.

Unabhängig davon benötigen die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenso einen Schriftführer, der u. a. die Niederschrift zur Aufstellungsversammlung zeichnet. Er ist von der Versammlung zu bestimmen. Er muss geschäftsfähig sein, aber nicht notwendigerweise wahlberechtigt.

Sitzverteilung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten erfolgt statt nach dem bisherigen Proportionalverfahren nach Hare / Niemeyer nach dem "Divisorverfahren mit Standardrundungen" von Sainte-Laguë / Schepers.

Dieses Berechnungssystem bevorzugt weder kleinere noch größere Wahlvorschlagsträger und ist für die Stimmberechtigten nachvollziehbar. Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 4. Das Wahlsystem entnommen werden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers (=Divisorverfahren mit Standardrundungen) nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil. Für die Berechnung wird zunächst ein Sitzverteilungsdivisor ermittelt, in dem die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen der an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge durch die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze dividiert wird. Anschließend wird die Zahl der Stimmen, die eine Partei/Wählergruppe jeweils erhalten hat, durch den Divisor geteilt. Die Anzahl der Sitze ergibt sich sodann aus den ganzen Zahlen (Zahl vor dem Komma) sowie nach den entsprechenden Zahlenbruchteilen (Zahl nach dem Komma). Wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze bei diesem Rechenschritt über- oder unterschritten, ist eine Neuberechnung des Zuteilungsdivisors erforderlich.

Stichwahl Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner in diesem Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals gegeneinander antreten.

Stimmberechtigte Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Stimmberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Stimmrecht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Die materiellen Voraussetzungen stimmen mit den Bedingungen des "aktiven Stimmrechts" überein. Die formellen Voraussetzungen bestehen zum einen in der Eintragung ins Wählerverzeichnis oder zum anderen in der Erteilung des Wahlscheins.

Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Stimmberechtigung in Zusammenhang stehen:
Aktives Stimmrecht

Ausschluss vom Stimmrecht

  • Erstwähler
  • Wählerverzeichnis
  • Wahlbeanstandung
  • Wahlbenachrichtigung
Stimmbezirk Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen wahlberechtigte Bewohner in dem gleichen Wahlraum wählen dürfen.

Für Gemeinden bis zu 2.500 Einwohner wird i. d. R. ein Stimmbezirk eingerichtet. Zur besseren Erreichbarkeit und ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl werden in größeren Gemeinden mehrere Wahlräume vorgesehen.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen wahlberechtigte Bewohner in dem gleichen Wahlraum wählen dürfen.

Stimmzettel Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem die Stimmabgabe durch die wahlberechtigten Personen erfolgt.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem durch die wahlberechtigten Personen die Stimmabgabe erfolgt.

Stimmzettelumschlag Themengebiet Kommunalwahlen | Wahlen Erläuterung

Als Stimmzettelumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der oder ggf. die Stimmzettel gesteckt wird / werden.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Überhangmandate Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Überhangmandate werden die Sitze im Landtag bezeichnet, die ein Wahlvorschlagsträger zusätzlich erhält, weil er in den Wahlkreisen mehr Direktmandate gewinnt als ihm im Rahmen der Sitzverteilung nach Landesstimmen zustehen.

Umzug Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Bei dem Begriff des "Umzugs" ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

Ein Wegzug aus einer Gemeinde führt nur dann zu einem Verlust des Stimmrechts, wenn der neue Wohnort nicht in Rheinland-Pfalz liegt.

Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses bleibt ein Stimmberechtigter grundsätzlich nach einem Wegzug aus der Gemeinde und Anmeldung in einer anderen Gemeinde in Rheinland-Pfalz in dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen. Dort kann er an der Wahl mittels Briefwahl teilnehmen.

Findet der Wegzug allerdings nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann spätestens am 21. Tag vor der Wahl am neuen Wohnort (in Rheinland-Pfalz) ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Stimmberechtigung am neuen Wohnort erlangt. Aus dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde wird der betreffende Wahlberechtigte gestrichen.

Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Wird die Wohnung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses verlegt, so bleibt der Stimmberechtigte weiterhin in dem Stimmbezirk stimmberechtigt, in dem die vorherige Wohnung lag.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei dem Begriff des „Umzugs“ ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde – insbesondere die Sesshaftigkeit von drei Monaten - vorliegen. Dies wird bei kurzfristigen Umzügen kaum erreichbar sein. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung für die Wahl dieser kommunalen Vertretungskörperschaften erhalten .

Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Dadurch ändert sich die bislang bestehende Wahlberechtigung nicht.

Ungültige Stimmen Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel. Die ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel. Die ungültigen Stimmen werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses gesondert ausgewiesen.

Unterstützungsunterschriften Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Parteien, mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Einzelbewerber benötigen grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Stimmberechtigten. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die Anzahl der Unterschriften ist zum einen abhängig davon, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag oder eine Landes- / Bezirksliste handelt, bei Bezirkslisten ist die Anzahl darüber hinaus abhängig von der Größe des Bezirks. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen nicht erforderlich, wenn diese im Landtag oder (bei Parteien) im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind (Privilegierung).

Die notwendige Anzahl an Unterschriften muss spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgegeben werden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kom¬munalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister und Landräte von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).

Unvereinbarkeit Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung. Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert. Der gewählte Bewerber muss sich entscheiden, ob er das Mandat in der kommunalen Vertretungskörperschaft annimmt und auf seine berufliche Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung verzichtet oder umgekehrt.

Bewerber, bei denen die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit besteht, müssen im Rahmen der Einreichung des Wahlvorschlags eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung abgeben, ob er bei seiner Wahl auf das Amt oder das Mandat verzichten. Erfolgt diese Absicht nicht, hat der Wahlleiter diesen Umstand in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.

Urnenwahl Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Urnenwahl wird die unmittelbare Stimmabgabe eines Wählers in einem Wahlraum bezeichnet.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Verbandsgemeinderat Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Verbandsgemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Verbandsgemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den wahlberechtigten Bürgern der verbandsangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Rats¬mitglieder ist abhängig von der Gesamtzahl der Einwohner, die in den zur Verbandsgemeinde gehörenden Gemeinden leben.

Verhältniswahl (personalisierte) Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als personalisierte Verhältniswahl wird eine Wahl mit festen Listen (die Reihenfolge der Bewerber werden vom Wahlvorschlagsträger im Rahmen einer Aufstellung bestimmt) bezeichnet, die mit einer Personenwahl verbunden ist. Dies geschieht bei der Landtagswahl durch die Kombination der Wahlkreisstimme mit der Landesstimme.

Die Sitze im Landtag werden entsprechend dem Verhältnis der auf die Parteien und Wählervereinigungen entfallenden Landesstimmen vergeben. Die ebenfalls von diesen Wahlvorschlagsträgern errungenen Wahlkreismandate werden darauf angerechnet. Überhangmandate bleiben aber erhalten. Der Verhältnisausgleich wird durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten gewährleistet.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens zwei Wahlvorschlägen als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen der jeweiligen Wahlvorschlagsträger vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen an die aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler - im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl - jeweils bis zu 3 Stimmen vergeben. Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvorschläge hinweg Bewerbern ihre Stimme geben können. Die aufgestellten Bewerber können auch insoweit gewählt werden, als durch ein Listenkreuz in der Reihenfolge der vom Wahlvorschlagsträger aufgestellten Bewerber die Stimmen vergeben werden.

Versicherung an Eides statt Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Eine Versicherung an Eides statt dient der Sicherstellung einer wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Eine Versicherung an Eides statt dient der Aufforderung zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Ver­sicherung strafrechtliche Konsequenzen hat.

Vertrauensperson Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Vertrauensperson (und ihr Stellvertreter) stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Kreis- / Landeswahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, ausschließlich verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung mit ihrer Stellvertretung den Wahlvorschlag zurückziehen.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, ausschließlich verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung mit ihrer Stellvertretung den Wahlvorschlag zurückziehen.

Vertreterversammlung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Eine Vertreterversammlung dient u. a. der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahlvorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der besonderen Vertreterversammlung.

Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wählervereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versammlung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung aus ihrer Mitte.

Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte in einer demokratischen Wahl bestimmt.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Eine Vertreterversammlung dient der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahlvorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der besonderen Vertreterversammlung. Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versammlung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung.

Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder aus ihrer Mitte in einer demokratischen Wahl bestimmt.

Vertretungsorgan Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des „Parlaments“, sondern die Bezeichnung „Ver­­tretungs­organ“ verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Ge­meinde­- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Be­zirksverbands Pfalz.

Begriff Themengebiet Erläuterung
Wahlausschuss Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus sechs stimmberechtigten Beisitzern, einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein; ansonsten ist dieser nicht stimmberechtigt.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlausschüsse, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlausschuss) und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen der Wahlausschüsse sind für jedermann öffentlich.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind für jedermann öffentlich.

Wählbarkeit Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe passives Wahlrecht

Wahlbeanstandung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Wahlbenachrichtigung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Alle Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob sie formell und materiell stimmberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit und der Ort des Wahlraums mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Stimmberechtigung nachgewiesen.

Hat jemand, obwohl er meint stimmberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, deutet dies nicht zwingend auf ein fehlendes Stimmrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Stimmberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Stimmrecht erkundigen. Auch kann als Stimmberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Wahlberechtigte Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahl¬recht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:

  • Aktives Wahlrecht
  • Ausschluss vom Wahlrecht
  • Einspruch
  • Erstwähler
  • Wählerverzeichnis
  • Wahlbenachrichtigung

 

Wahlberechtigung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe aktives Wahlrecht

Wahlbezirk Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe Stimmrecht

Wahlbrief Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief (Briefwahlumschlag), der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er besteht aus dem Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält.

Wählergruppe Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele auf der örtlichen Ebene erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.

Wählervereinigung Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Wählervereinigungen sind mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Stimmberechtigten, die politische Ziele auf der Landesebene erreichen und in den Landtag einziehen wollen, aber nicht dem Parteienrecht unterliegen.

Wählerverzeichnis Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt.

Jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Stimmberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand stimmberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Wer stimmberechtigt ist und das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Be­rechtigung der­jenigen, die ihre Stim­­me im Wahllokal abgeben möchten.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kom­mune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Voll­ständig­keit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzu­stellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Daten­schutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tat­sachen nach­­­weisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerver­zeichnisses hin­­sichtlich dieses Dritten begründen.

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten be­troffen sind. Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeinde­verwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Wahlgebiet Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Bei der Landtagswahl ist daher das Land Rheinland-Pfalz das Wahlgebiet. Rheinland-Pfalz wird aufgrund der mit der Verhältniswahl verbundenen Personenwahl in 4 Bezirke mit insgesamt 51 Wahlkreisen eingeteilt. Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Orts­beirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.

Wahlgrundsätze Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters stimmberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Stimmberechtigte in formal gleicher Weise sein Stimmrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in den Landtag einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z. B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden. Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind. Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischen­­schaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen. Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann. Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Wahlhandlung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Begriff „Wahlhandlung“ ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahler­gebnisses. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:

  • Briefwahl
  • Kumulieren
  • Listenstimme /-kreuz
  • Neutralitätsgebot / -pflicht
  • Öffentlichkeit
  • Panaschieren
  • Personenstimme
  • Schnellmeldung
  • Stimmbezirk
  • Stimmzettel
  • Ungültige Stimmen
  • Wahlberechtigte
  • Wahlraum / -lokal
  • Wahlurne
  • Wahlvorstand
  • Wahlzeit
Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Begriff "Wahlhandlung" ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:

  • Briefwahl
  • Landesstimme
  • Neutralitätsgebot / -pflicht
  • Öffentlichkeit
  • Stimmberechtigte
  • Stimmbezirk
  • Stimmzettel
  • Ungültige Stimmen
  • Wahlkreisstimme
  • Wahlraum / -lokal
  • Wahlurne
  • Wahlvorstand
  • Wahlzeit
Wahlkreis Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Ein Wahlkreis ist eine durch das Landeswahlgesetz gesetzlich geregelte Untergliederung des Wahlgebietes, in dem die Stimmberechtigten neben den Landes- und Bezirkslisten unmittelbar einen Wahlkreisbewerber als Abgeordneten in den Landtag wählen können. Das Land Rheinland-Pfalz ist in insgesamt 51 Wahlkreise eingeteilt.

Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden.

Wahlkreisstimme Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Die Wahlkreisstimme ist entscheidend dafür, welche Bewerber in den 51 Wahlkreisen direkt gewählt werden. Ein Mandat erreicht derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Darüber hinaus hat sie keine Auswirkungen auf die Stärke einer Partei oder Wählervereinigung im Landtag.

Wahlleiter Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungs­gemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbands­ge­meinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Ange­legenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunal­wahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist. Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
  • Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • Benachrichtigung der Gewählten
  • Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss

Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Be­zeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreis­­­wahl­­­leiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).

Wahlprüfung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren. Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbe­hörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbe­hörde verschoben. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für un­gültig erklären.

Wahlraum / -lokal Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.

Wahlschein Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl.

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Stimmrechts eines Stimmberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. Darüber hinaus kann auch mittels Wahlschein in einem anderen Wahlraum innerhalb des Wahlkreises an der Urnenwahl teilgenommen werden.

Wahlsystem Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Begriff des „Wahlsystems“ stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehr­heit gewählt. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:

  • Direktwahl
  • Mehrheitswahl
  • Verhältniswahl (personalisierte)
Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Begriff des "Wahlsystems" stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar.

Die Wahl der 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags findet im Rahmen der so genannten "personalisierten Verhältniswahl" statt. Durch die Möglichkeit der Vergabe einer Wahlkreisstimme und einer Landesstimme verbindet das Landeswahlrecht die Mehrheits- und Verhältniswahl.

Die Verhältniswahl überlagert die Mehrheitswahl und stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Landtags den für die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen entspricht.

Die Wahl der Wahlkreisbewerber, die als Mehrheitswahl - der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen erhält das Mandat im Wahlkreis - durchgeführt wird, führt dagegen zu einer stärkeren Beziehung zwischen den Wählern und den Gewählten.

Wahlumfrage Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

siehe Demoskopie

Wahlumschlag Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahlumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der Stimmzettel gesteckt wird.

Wahlurne Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimm­zettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.  

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Unter einer Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.

Wahlvorschlag Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

  • Bewerber
  • Mängelbeseitigung
  • Mitgliederversammlung
  • Partei
  • Unterstützungsunterschriften
  • Vertreterversammlung
  • Wahlausschuss
  • Wahlleiter
Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlleiter, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlleiter) bis spätestens zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, einzureichen.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

  • Bewerber (Wahlkreis- / Listenbewerber)
  • Kreiswahlleiter
  • Landeswahlleiter
  • Mängelbeseitigung
  • Mitgliederversammlung
  • Partei
  • Unterstützungsunterschriften
  • Vertreterversammlung
  • Wählervereinigung
  • Wahlausschuss
Wahlvorstand Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlbe­rechtig­ten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stell­­ver­tretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahl­vorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, drei bis sieben stimmberechtigten Beisitzern, wobei ein Beisitzer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt. Der stellvertretende Schriftführer wird ebenfalls aus den Beisitzern bestimmt.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.

Wahlvorsteher Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungs­gemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
  • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
  • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich.

Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennehmen der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
  • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
  • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
Wahlwerbung Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbe­werber verstanden. Wahl­werbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zu­gängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausge­schlossen werden kann.

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wahlzeit Themengebiet Kommunalwahlen Erläuterung

Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundes­republik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

Themengebiet Landtagswahl Erläuterung

Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen sonntags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.